Rechtsprechung / LG Nürnberg-Fürth / 2022
LG Nürnberg-Fürth Beschluss vom 21.03.2022 – 12 T 3856/21
ZivilrechtBayernVolltext
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Tenor§
Der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26.01.2022 (Bl. 64-70 d. A.) wird nicht abgeholfen.
Gründe§
Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Das Landgericht hält trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift an seiner Rechtsauffassung fest.