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# Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 21.03.2022 – 12 T 3856/21

## Tenor

Der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26.01.2022 (Bl. 64-70 d. A.) wird nicht abgeholfen.

## Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.

Das Landgericht hält trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift an seiner Rechtsauffassung fest.

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Zitiervorschlag: Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 21.03.2022 – 12 T 3856/21

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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