Rechtsprechung / LG Münster / 4. Kammer für Handelssachen / 2013

LG Münster Teilurteil vom 28.02.2013 – 024 O 34/11

4. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGMS:2013:0228.024O34.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Auf den Klageantrag zu 1.1 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger den

Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2009 sowie die

Jahresabschlüsse ihrer Tochtergesellschaften O GmbH

& Co. KG und B sp.z.o.o. (Polen),

bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, und

bezüglich der beiden deutschen Gesellschaften Lagebericht und

Prüfungsbericht sowie die von den Gesellschaftern erstellten

Erläuterungsberichte (Aufgliederung und Erläuterung der Posten des

Jahresabschlusses) vorzulegen.

Auf den Klageantrag zu 1.3 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine

Berechnung des Abfindungsguthabens vorzulegen.

Die Klageanträge zu 2.1 und 2.2 werden abgewiesen.

Auf den Klageantrag zu 2.3 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger

158.054,54 € (einhundertachtundfünfzigtausendvierundfünfzig 54/100

Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz

von 78.660,27 € ab dem 22.03.2011, von weiteren 65.498,48 € ab dem

24.04.2012 und von weiteren 13.895,79 € ab dem 25.09.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Klageantrag zu 2.3 abgewiesen.

Auf den Klageantrag zu 3.1 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger

weitere 166.166,85 €

(einhundertsechsundsechzigtausendeinhundertsechsundsechzig 85/100

Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz ab dem 19.06.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Klageantrag zu 3.1 abgewiesen.

Auf den Klageantrag zu 3.2 wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet

ist, die Einkommenssteuer, die der Kläger auf die Abfindung (Klageantrag

1.5 bzw. 1.6 oder 1.7) zu zahlen hat, (Vorauszahlungsbescheide oder

endgültige Steuerbescheide), inkl. der vom Finanzamt geltend gemachten

Zinsen bei Fälligkeit der Steuern unter Verrechnung mit dem Kapitalkonto

II an den Kläger zu zahlen.

Die Klageanträge zu 4. und zu 5. werden abgewiesen.

Die Widerklage wird insgesamt (hinsichtlich des Hauptantrages und des

Hilfsantrages) abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.