Rechtsprechung / LG Magdeburg / 2015

LG Magdeburg Beschluss vom 16.11.2015 – 7 O 399/15

ECLI:DE:LGMAGDE:2015:1116.7O399.15.0A

ZivilrechtSachsen-AnhaltVolltext

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Tenor§

Gegen den Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Versäumnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 12.05.2015 (7 O 399/15) ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, wobei 100,00 Euro einem Tag Ordnungshaft entsprechen, verhängt.

Der Schuldner trägt die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens.

Gründe§

I.

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Mit Versäumnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg von 13.09.2011 ist dem Schuldner wie folgt verurteilt worden:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2015-11-16/7-o-399-15#rd_1

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2015-11-16/7-o-399-15#rd_2

a) mit der Äußerung "Ö.b.u.v.Sv. für das Zimmerhandwerk" zu werben, sofern eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen für das Zimmerhandwerk zum Zeitpunkt der Werbung nicht vorliegt

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und/oder

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2015-11-16/7-o-399-15#rd_3

b) mit der Äußerung "Sachverständiger für das Zimmerhandwerk, Holz- und Bautenschutz öffentlich bestellt und vereidigt" zu werben, sofern eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen für das Zimmerhandwerk, Holz- und Bautenschutz zum Zeitpunkt der Werbung nicht vorliegt

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und/oder

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2015-11-16/7-o-399-15#rd_4

c) unter Hinweis auf die "Bestellungsbehörde Handwerkskammer Magdeburg" zu werben, sofern eine öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen von der Handwerkskammer Magdeburg nicht vorliegt.

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und/oder

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d) das Logo der öffentlich bestellten und vereidigen Sachverständigen nicht vorliegt, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage K 1.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine vollstreckbare Ausfertigung liegt vor. Das Urteil ist dem Kläger zugestellt worden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2015-11-16/7-o-399-15#rd_5

Eine Überprüfung des Internetauftritts des Schuldners durch den Gläubiger ergab, dass dieser bis zum 21.08.2015 unverändert ist und die Inhalte, die dem Schuldner mit dem Versäumnisurteil untersagt waren, weiterhin präsent war. Auf einen Hinweis des Gläubigers im Schreiben vom 30.07.2015 reagierte der Schuldner nicht.

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Die Gläubigerin beantragt, gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld zu verhängen.

II.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2015-11-16/7-o-399-15#rd_6

Gegen den Schuldner war ein Ordnungsgeld zu verhängen, da er gegen die mit Versäumnisurteil ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung liegen vor.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-magdeburg/2015-11-16/7-o-399-15#rd_7

Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass der Schuldner noch zwei Monate nach Zustellung des Urteils keine Veränderungen im Internetauftritt vorgenommen hat. Auf der anderen Seite war jedoch nun festzustellen, dass die streitgegenständliche Internetseite nicht mehr existiert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.