Rechtsprechung / LG Landshut / 2024

LG Landshut Beschluss vom 12.07.2024 – 12 S 1898/23 e

ZivilrechtBayernVolltext

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Tenor§

1. Die beklagte Partei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 800,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.