Rechtsprechung / LG Köln / 3. Zivilkammer / 2022
LG Köln Beschluss vom 18.07.2022 – 3 O 34/22
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2022:0718.3O34.22.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
Nicht vorhanden.
I.
Es soll durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf Antrag des Klägers über folgende Fragen Beweis erhoben werden:
1) War die Impfung mit dem Vakzin W von B nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet, eine – etwa – stattgehabte Thrombose des distalen Sinus signoldeus im Übergang zur vena jugularis mit Cephalgien sowie eine Thrombozytopenie bei dem Kläger herbeizuführen? Oder waren nach den Gegebenheiten des Einzelfalls andere Umstände gleichermaßen geeignet, diese Beschwerden zu verursachen?
Der Sachverständige wird gebeten, anzugeben mit welcher Wahrscheinlichkeit (prozentuale Angabe) etwa vorliegende Beschwerden und Folgen des Klägers auf der Impfung mit dem Vakzin W von B und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit (prozentuale Angabe) auf einer Grunderkrankung oder einer von der streitgegenständlichen Impfung unabhängigen Medikation beruhen.
2) Hat die Fachinformation zu dem Vakzin W von B (Bl. 131 ff. der Akte) den medizinischen Erkenntnissen im Mai 2021 entsprochen? Wurde insbesondere – aus damaliger medizinischer Sicht – zutreffend auf eine mögliche Thrombose oder eine Thrombozytopenie eingegangen?
II.
Als Sachverständiger wird beauftragt:
Prof. Dr. L
Der Sachverständige wird gebeten, den Kläger zu untersuchen, soweit dies für die Begutachtung erforderlich ist, gegebenenfalls zu erläutern, aus welchem Grund er eine Untersuchung nicht für erforderlich erachtet und im Übrigen der Beurteilung die beigezogenen Behandlungsunterlagen zugrundezulegen.
III.
Die Versendung der Akten an den Sachverständigen hängt davon ab, dass der Kläger binnen drei Wochen einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000 EUR bei der Gerichtskasse einzahlt.
Köln, 18.07.2022
3. Zivilkammer