Rechtsprechung / LG Köln / 1. Kammer für Handelssachen / 2016
LG Köln Anerkenntnisurteil vom 03.03.2016 – 81 O 118/15
1. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGK:2016:0303.81O118.15.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Tenor§
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben Zahlungsaufforderungen unter Hinweis auf die Gefahr einer Schufa-Meldung auszusprechen, wenn der Adressat des Schreibens der geltend gemachten Forderung bereits widersprochen hat:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
III.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 25.000,00 €