Rechtsprechung / LG Köln / 1. Kammer für Handelssachen / 2016

LG Köln Anerkenntnisurteil vom 03.03.2016 – 81 O 118/15

1. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGK:2016:0303.81O118.15.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben Zahlungsaufforderungen unter Hinweis auf die Gefahr einer Schufa-Meldung auszusprechen, wenn der Adressat des Schreibens der geltend gemachten Forderung bereits widersprochen hat:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2015 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

III.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 25.000,00 €