Rechtsprechung / LG Köln / 2008

LG Köln Beschluss vom 04.08.2008 – 1 T 219/08

ECLI:DE:LGK:2008:0804.1T219.08.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 28.3.2008 – 6303 XVII E 364 – werden zurückgewiesen.

1

G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-08-04/1-t-219-08#rd_1

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen die Vergütungsbeschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 28.3.2008 sind gemäß § 56 g Abs. 5 FGG zulässig, in der Sache allerdings ohne Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-08-04/1-t-219-08#rd_2

Dem Hauptbetreuer steht eine Vergütung in Höhe von 391,60 € für seine Betreuertätigkeit im Zeitraum vom 16.10.2007 bis 31.12.2007 zu, so wie sie vom Amtsgericht zutreffend festgesetzt worden ist. Daneben steht dem Beteiligten zu 3) für dessen Tätigkeit im Anspruchszeitraum vom 1.10.2007 bis 15.10.2007 eine Vergütung in Höhe von 74,80 € zu. Auch insoweit haben sich Rechenfehler nicht ergeben und werden auch seitens der Beschwerde nicht geltend gemacht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-koeln/2008-08-04/1-t-219-08#rd_3

Die Kammer tritt der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 4) bei, dass sich der Vergütungsanspruch des Betreuers und des Ersatzbetreuers angesichts der Mittellosigkeit des Betroffenen gegen die Landeskasse richtet. Betreuer und Ersatzbetreuer sind von Seiten des Amtsgerichts bestellt worden. Folgerichtig haben sie einen Vergütungsanspruch gegen den Betroffenen und, sollte dieser angesichts seiner Mittellosigkeit nicht leistungsfähig sein, gegen die Staatskasse. Absprachen zwischen dem Betreuer und dem Ersatzbetreuer sind nicht geeignet, das gesetzlich vorgegebene Vergütungssystem außer Kraft zu setzen. Die sofortige Beschwerde unterlag demgemäß der Zurückweisung.

5

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

6

Ein weiteres Rechtsmittel wird nicht zugelassen.