Rechtsprechung / LG Kiel / 3. Große Strafkammer / 2021

LG Kiel Beschluss vom 18.06.2021 – 3 Qs 14/21

3. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGKIEL:2021:0618.3QS14.21.00

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Tenor§

Die Ablehnung des Richters am Landgericht aufgrund seiner Selbstanzeige vom 11.06.2021 ist begründet.

Gründe§

Randnummer1

Aufgrund der Selbstanzeige hat die Kammer über die Ablehnung des Richters zu entscheiden(S 30 StPO). Die Ablehnung ist wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, weil die persönliche Beziehung des abgelehnten Richters zu dem Beschuldigten ... aus objektiver Sicht einen Grund darstellt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen; ob der Richter tatsächlich befangen ist, ist unerheblich. Die mittelbare Beziehung über die Ehefrau des abgelehnten Richters, die in dem von dem Beschuldigten geführten Unternehmen in gehobener Position abhängig beschäftigt ist, reicht für die Besorgnis der Befangenheit aus, denn es handelt sich um ein familiengeführtes Unternehmen, in dem die persönlichen Verbindungen zwischen der Unternehmensführung und den Angestellten in gehobener Position erheblich enger sein dürften als etwa in einem Großunternehmen.