Rechtsprechung / LG Kiel / 5. Zivilkammer / 2017
LG Kiel Beschluss vom 09.03.2017 – 5 O 62/17
5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGKIEL:2017:0509.5O62.17.00
ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext
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Tenor§
Der Antrag des Antragstellers vom 14.02.2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe§
Randnummer1
Der Antragsteller wurde mit Verfügung vom 22.02.2017 darauf hingewiesen, dass für seinen „Antrag auf Grundbuchberichtigung“ formell ausschließlich das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird, zuständig wäre. Ein Verweisungsantrag wurde nicht gestellt.
Randnummer2
Darüber hinaus ist der zugrundeliegende Sachverhalt, auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze vom 01.03.2017 sowie 08.03.2017, nicht nachvollziehbar. In der Folge bietet die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO), so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen ist.