Rechtsprechung / LG Kiel / 9. Zivilkammer / 2013

LG Kiel Beschluss vom 02.01.2013 – 9 O 194/12

9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGKIEL:2013:0102.9O194.12.0A

ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

Der Beschwerde der Beklagten vom 18. Dezember 2012 gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2012 wird nicht abgeholfen. Sie wird dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe§

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Über die Frage der Nichtabhilfe hatte die Kammer zu entscheiden, da der angefochtene Beschluss noch vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erlassen worden ist, denn diese Entscheidung hat durch den Spruchkörper zu erfolgen, der die angefochtene Entscheidung erlassen hat (Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl, § 572 Rn 9a).

Randnummer2

Zur Begründung wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Als Partei eines Rechtsstreits ist grundsätzlich dasjenige Rechtssubjekt gemeint, das aus den Rechtshandlungen der unzutreffender Weise als Partei bezeichneten Stelle berechtigt oder verpflichtet ist. Entscheidend ist, dass die Person als Partei anzusehen ist, die für Gericht und Gegner objektiv erkennbar betroffen sein soll (OLG Frankfurt, OLGZ 1977, 360ff, Rn 13 nach juris). Daran, dass tatsächlich die XXXXX verklagt werden sollte, bestand offensichtlich auch auf Beklagtenseite kein Zweifel, da neben der Rüge der Passivlegitimation auch eine inhaltliche Klageerwiderung erfolgte.

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Die Rechtsprechung hat zudem insbesondere in Fällen, in denen der Vertreter verklagt wurde, eine Berichtigung der Parteibezeichnung durch Rubrumsänderung zugelassen (OLG Frankfurt, a.a.O.; Zöller-Vollkommer, aaO., vor § 50 Rn. 7 a.E.). Auch ein unzulässiger Wechsel der Identität tritt durch die Berichtigung nicht ein.