Rechtsprechung / LG Itzehoe / 2004

LG Itzehoe Beschluss vom 12.02.2004 – 1 T 12/04

ECLI:DE:LGITZEH:2004:0212.1T12.04.0A

ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-itzehoe/2004-02-12/1-t-12-04#rd_1

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts ist gem. § 25 Abs. 3 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässig, jedoch nicht begründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-itzehoe/2004-02-12/1-t-12-04#rd_2

Nach § 16 Abs. 2 GKG bemißt sich der Streitwert für die Räumungsklage nach dem für die Dauer eines Jahres zu entrichtenden Mietzins. Dabei ist umstritten, ob die Nebenkosten bei der Mietzinsberechnung hinzuzurechnen sind (zum Streitstand Zöller/Herget, 24. Aufl., Rdn. 16 zu § 3, Stichwort „Mietstreitigkeiten“).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-itzehoe/2004-02-12/1-t-12-04#rd_3

Die Kammer vertritt weiterhin die Auffassung (so schon 1 T 124/93), dass allein auf den Nettomietzins abzustellen ist. Dieser wird für die Gebrauchsüberlassung entrichtet und bestimmt das Interesse des Vermieters an der Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Betriebskosten sind insbesondere dann, wenn sie als Vorauszahlung zu entrichten sind, wie vorliegend, durchlaufende Posten und stellen keine Vergütung des Vermieters für die Wohnraumüberlassung dar.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.