Rechtsprechung / LG Hamburg / 2025

LG Hamburg Beschluss vom 02.06.2025 – 316 S 67/23

ECLI:DE:LGHH:2025:0602.316S67.23.00

ZivilrechtHamburgVolltext

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Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 26. Oktober 2023, 49 S 294/22, Urteil

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2025-06-02/316-s-67-23#rd_1

I. Die Kammer regt noch einmal an, sich gütlich zu einigen, um das für beide Seiten belastende Verfahren zu beenden und Rechtssicherheit zu gewinnen. Sollte ein Vergleich nicht zustande kommen, hält die Kammer an dem Beweisbeschluss fest und wird das Gutachten einholen. Der Ausgang des Verfahrens ist somit für beide Seiten weiterhin offen und ungewiss. Zudem kann das Verfahren noch eine lange Zeit in Anspruch nehmen. Der Sachverständige hat bereits mitgeteilt, eine längere Frist für die Erstellung des Gutachtens zu benötigen. Aufgrund des Streitwerts wäre auch noch die Einlegung einer Revision zum Bundesgerichtshof möglich.

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Die Kammer schlägt den Parteien den folgenden Vergleich vor:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2025-06-02/316-s-67-23#rd_2

1. Das Mietverhältnis über die Wohnung im Erdgeschoss des Wohnhauses I. Straße...  in...  H., bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Flur, Bad, WC sowie Kellerraum und Garten wird zu den bisherigen Bedingungen bis zum 31.12.2025 fortgesetzt. Die Beklagte verpflichtet sich, die Wohnung bis zum 31.12.2025 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2025-06-02/316-s-67-23#rd_3

2. Der Beklagten bleibt nachgelassen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt jeweils zum Monatsende und mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat die Wohnung zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben. Das Mietverhältnis endet dann zum Ende des Monats, in dem die Wohnung geräumt und an die Klägerin zurückgegeben wird.

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3. Bei Auszug besteht keine Renovierungsverpflichtung der Beklagten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hamburg/2025-06-02/316-s-67-23#rd_4

4. Die Klägerin verpflichtet sich, an die Beklagte als Ausgleich einen Betrag von € 75.000,00 zu zahlen. Hiervon sind € 25.000,00 nach der Feststellung des Zustandekommens dieses Vergleichs zu zahlen und € 50.000,00 nach der Rückgabe und Räumung der Wohnung.

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5. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

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II. Den Parteien wird eine Frist von zwei Wochen gesetzt zur Stellungnahme, ob dem Vergleichsvorschlag der Kammer zugestimmt wird.