Rechtsprechung / LG Hamburg / 6. Zivilkammer / 2012

LG Hamburg Urteil vom 30.08.2012 – 306 S 80/11

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGHH:2012:0830.306S80.11.0A

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Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 838,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2010 sowie weitere 170,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.03.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.