Rechtsprechung / LG Hamburg / 4. Kammer für Handelssachen / 2012
LG Hamburg Beschluss vom 11.04.2012 – 404 HKO 90/11
4. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGHH:2012:0411.404HKO90.11.00
ZivilrechtHamburgVolltext
Tenor§
Der Festsetzungsantrag vom 28.02.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe§
Randnummer1
Mit Schreiben vom 28.02.2012 beantragen die Rechtsanwälte P. & Kollegen zur Festsetzung: 1737,52 €.
Randnummer2
Gegen den Antrag wendet die Klägerin mit Schreiben vom 23.03.2012 ein, die Vertretung in dem Verfahren sei mangelhaft gewesen, so dass kein Anspruch bestehe und sie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erkläre. Entgegen der im Schreiben des Antragstellers geäußerten Meinung darf die Rechtmäßigkeit dieses Einwandes nicht in diesem Verfahren überprüft werden.
Randnummer3
Der Festsetzungsantrag war aufgrund der erhobenen Einwendungen in diesem vereinfachten Verfahren zwingend zurückzuweisen (§ 11 V RVG).
Randnummer4
Es wurden Einwendungen erhoben, welche nicht im Gebührenrecht begründet sind. Nach § 11 RVG reicht es aus, dass der Festsetzungsgegner außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden erhebt. Eine Prüfung, ob Einwendungen begründet sind, findet daher nicht statt.
Randnummer5
Den Rechtsanwälten P. & Kollegen steht die Möglichkeit offen, ihren behaupteten Vergütungsanspruch in einem Klage- oder Mahnverfahren in vollem Umfang gerichtlich durchzusetzen.