Rechtsprechung / LG Hagen / 2020

LG Hagen Beschluss vom 20.04.2020 – 3 T 105/20

ECLI:DE:LGHA:2020:0420.3T105.20.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 19.03.2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 30.03.2020 aufgehoben.

Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.

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Beglaubigte Abschrift

3 T 105/206 XVII 186/20 MAmtsgericht Iserlohn

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Landgericht HagenBeschluss

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In dem Beschwerdeverfahren

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betreffend die Unterbringung der N

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an dem beteiligt sind

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1.

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Frau N, z.Zt. T,  I

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Betroffene und Beschwerdeführerin,

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2.

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Frau U, G-Str., I

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Betreuerin,

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3.

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Frau C, M-Straße, Z

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Verfahrenspflegerin,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2020-04-20/3-t-105-20#rd_3

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 20.04.2020durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L, die Richterin am Landgericht M und den Richter X

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beschlossen:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2020-04-20/3-t-105-20#rd_4

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 19.03.2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 30.03.2020 aufgehoben.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-hagen/2020-04-20/3-t-105-20#rd_5

Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.