Rechtsprechung / LG Flensburg / 3. Zivilkammer / 2013
LG Flensburg Beschluss vom 19.09.2013 – 3 O 71/11
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFLENS:2013:0919.3O71.11.0A
ZivilrechtSchleswig-HolsteinVolltext
Tenor§
Der Stundensatz des Sachverständigen Bartz wird auf 85,00 €/Stunde festgesetzt.
Somit sind 1.746,80 € an ihn auszuzahlen.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss nach § 4 III JVEG wird nicht zugelassen.
Gründe§
Randnummer1
Der Stundensatz des Sachverständigen war auf 85,00 €/Stunde festzusetzen. Im Übrigen ist die von ihm am 15.04.2013 gestellte Rechnung nicht angegriffen worden und war lediglich hinsichtlich der geltend gemachten 248,71 € Sekundärkosten zu korrigieren. Hier lag ein rechnerischer Fehler vor, da in den 248,71 € laut der Anlage zur Rechnung bereits Umsatzsteuer enthalten war und dann in der Rechnung nochmal die Umsatzsteuer berechnet worden ist.
Randnummer2
Die Tätigkeit des Sachverständigen für den Bereich der Tiermedizin findet sich in der Anlage I zu § 9 JVEG a.F. nicht, so dass sich aus der Honorargruppenliste kein konkreter Stundensatz ermitteln lässt.
Randnummer3
Zwar empfehlen die Bezirksrevisoren der Landgerichtsbezirke in Schleswig-Holstein gutachterliche Leistungen der Veterinäre mit einem Stundensatz von 75-80 € abzugelten, es dürfte mithin eine derartige gerichtliche Übung eingetreten sein.
Randnummer4
In diesem Fall aber ist ein Stundensatz von 85,00 € aus Sicht des Gerichts im Rahmen der Ermessensausübung angemessen.
Randnummer5
Der Sachverständige hat im Zuge seiner gutachterlichen Tätigkeit das Pferd bei einem Ortstermin körperlich untersucht und Röntgenbilder anfertigen lassen, die er später gutachterlich ausgewertet hat. Unter diesen Umständen ist die gutachterliche Tätigkeit der Gruppe M3 zuzuordnen. Die Tätigkeit des hiesigen Sachverständigen war in diesem Fall vergleichbar mit den Tätigkeiten der Sachverständigen, die beispielsweise im Bereich der Humanmedizin in Arzthaftungssachen immer mit 85,00 €/Stunde der Gruppe M3 zugeordnet werden. Unter diesen Umständen scheint eine Ungleichbehandlung eines Tierarztes und eines Humanmediziners nicht sachgemäß.
Randnummer6
Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.