Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2014

LG Düsseldorf Urteil vom 31.07.2014 – 4b O 45/14

ECLI:DE:LGD:2014:0731.4B.O45.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 500.000,00 EUR

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keine Urteilsgründe vorhanden