Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 2014

LG Düsseldorf Beschluss vom 26.03.2014 – 25 T 70/14

ECLI:DE:LGD:2014:0326.25T70.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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G r ü n d e:

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I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2014-03-26/25-t-70-14#rd_1

Für den Betroffenen besteht eine Betreuung für die Aufgabenbereiche „Besorgung der Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Vertretung vor Behörden (einschließlich der Beantragung von ARGE-Leistungen), Wohnungsangelegenheiten und Eröffnung eines Bankkontos“. Für sämtliche Aufgabenbereiche ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2014-03-26/25-t-70-14#rd_2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Aufgabenbereich erweitert um den Aufgabenkreis „Verfügungen über das Bankkonto des Betroffenen bei der Stadtsparkasse D, Konto-Nr. 1005615966“.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2014-03-26/25-t-70-14#rd_3

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Betroffene könne sich in Ermangelung gültiger Ausweispapiere nicht gegenüber der Bank legitimieren und daher auch nicht über seine Einkünfte verfügen.

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Ferner hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss einen erneuten Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

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Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2014-03-26/25-t-70-14#rd_4

Der Sachverständige Dr. E hat in seinem Gutachten vom 01.07.2013 überzeugend dargelegt, dass der Betroffene an einer paranoiden Psychose leidet und in den angeordneten Aufgabenkreisen einer Betreuung bedarf, die auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden konnte, da eine Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägungen bei dem Betroffenen krankheitsbedingt ausgeschlossen ist.

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Zudem belegen die zahlreichen und überwiegend unverständlichen Eingaben des Betroffenen eindrucksvoll dessen Betreuungsbedürftigkeit.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2014-03-26/25-t-70-14#rd_5

Ergänzend kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer in deren Beschluss vom 30.08.2010 (25 T 446/10) Bezug genommen werden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2014-03-26/25-t-70-14#rd_6

Ebenso hat das Amtsgericht zu Recht den Aufgabenkreis erweitert und dem Betreuer die Befugnis eingeräumt, Verfügungen über das Bankkonto des Betroffenen bei der Stadtsparkasse D, Konto-Nr. 1005615966, zu treffen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2014-03-26/25-t-70-14#rd_7

Wie der Betreuer nachvollziehbar dargelegt hat, verfügt der Betroffene aktuell über keine gültigen Ausweispapiere, und es war dem Betreuer bisher auch noch nicht möglich, solche bei dem irakischen Konsulat zu beantragen. Da die Bank mangels einer Legitimation Verfügungen des Betroffenen nicht zulässt, ist daher zur Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen die Erweiterung der Betreuung, die auch der Sachverständige Dr. E für notwendig erachtet, zu Recht erfolgt.

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Rechtsmittelbelehrung:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/2014-03-26/25-t-70-14#rd_8

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung ist der Eingang bei dem Bundesgerichtshof maßgeblich.

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Dr. A                                                        B                                                        C