Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 12. Zivilkammer / 2012

LG Düsseldorf Beschluss vom 26.04.2012 – 12 O 154/12 B.

12. Zivilkammer · ECLI:DE:LGD:2012:0426.12O154.12B.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

Als PDF speichern

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt,  im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken von Verpackungsmaterial, insbesondere Verpackungschips zum Kauf nach Volumen anzubieten und diese Volumenangabe bei der tatsächlichen Auslieferung zu unterschreiten.

II.

Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € , ersatzweise Ordnungshaft , oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

IV.

Mit diesem Beschluß soll eine Abschrift der Antragsschrift sowie des Schriftsatzes vom 20.04.2012 und ihrer Anlagen  zugestellt werden.

V.

Der Streitwert wird auf  17.000,-   €  festgesetzt.