Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 1999

LG Düsseldorf Schlussurteil vom 08.04.1999 – 4 O 294/98

ECLI:DE:LGD:1999:0408.4O294.98.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 748,80 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 4. September 1998 zu zahlen.

II.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Dem Kläger werden die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Köln entstandenen Mehr¬kosten auferlegt. Von den übrigen Kosten des Rechts¬streits haben der Kläger 96 % und der Beklagte 4 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten ge¬gen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,— DM ab¬wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstrek-kung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die unbe-dingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1999-04-08/4-o-294-98#rd_4

Der Kläger ist Neurologe und Psychiater. Er ist Begründer einer Lehre über die Funktionskrankheiten des Bewegungsapparates und hat eine Therapie zur Behandlung von Funktionsstörungen entwickelt. Auf diesem Gebiet forscht er seit über 40 Jahren und entwickelt seine Lehre dabei nach seinen Angaben ständig weiter. Durch seine Forschungstätigkeit und deren Publikation ist der Kläger zu einem Begriff in der Medizin geworden, insbesondere für Krankengymnasten. Seine Therapie ist seit Jahrzehnten in der Medizin bekannt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1999-04-08/4-o-294-98#rd_5

Der Kläger verbreitet seine Lehre durch Ausbildung insbesondere von Krankengymnasten, und zwar über die X, die aus dem vom Kläger zuvor geleiteten Forschungs- und Schulungszentrum X hervorging. Die Teilnehmer der von der X bzw. zuvor von dem Forschungs- und Schulungszentrum X