Rechtsprechung / LG Düsseldorf / 1998

LG Düsseldorf Urteil vom 06.01.1998 – 4 O 421/97

ECLI:DE:LGD:1998:0106.4O421.97.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann auch

durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand§

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Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke Nr. X

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X.de

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und der Wortbildmarke Nr. X

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duesseldorf/1998-01-06/4-o-421-97#rd_2

Sie benutzt bereits seit Anfang 1996 bundesweit die Bezeichnung "X" im Zusammenhang mit der Durchführung von Schulungen, bei denen Teilnehmer per Internet an die Funktionsweise des Internets herangeführt und befähigt werden sollen, eigene Internet-Angebote zu gestalten. Die Internet-Domain "X.de" ist für sie reserviert.

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Die Antragsgegnerinnen bieten unter der Domain "X.de" und dem Logo

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ein Schulungsangebot zum Thema Internet an.