Rechtsprechung / LG Dortmund / III. Kammer für Handelssachen / 2011

LG Dortmund Entscheidung vom 12.05.2011 – 16 O 259/10

III. Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGDO:2011:0512.16O259.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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1.

Dem Beklagten wird verboten, neben seiner Tätigkeit als Arzt für HalsNasen-

Ohrenheilkunde in D eine Beteiligung als

Gesellschafter an der Firma B Hörgeräte GmbH, D,

zu halten.

2.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das

Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird dem Beklagten ein

Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise

Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

3.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.