Rechtsprechung / LG Dortmund / 2010

LG Dortmund Beschluss vom 03.12.2010 – 16 O 249/10 Kart.

ECLI:DE:LGDO:2010:1203.16O249.10KART.00

WirtschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu jedweder Weise zu Wettbewerbszwecken alle

niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in der Region C und näherer

Umgebung zum Boykott des Ev. Krankenhauses C aufzurufen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2010-12-03/16-o-249-10-kart#rd_2

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen, auf die anstelle einer Begründung Bezug genommen wird, zuzustellen.