Rechtsprechung / LG Dortmund / 2. Zivilkammer / 2010

LG Dortmund Entscheidung vom 29.11.2010 – 2 S 32/10

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDO:2010:1129.2S32.10.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.05.2010 verkündete Urteil

des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die

Lasik-Operation an beiden Augen des Klägers zu übernehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 490,28 € - i. B.:

vierhundertneunzig 28/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22'.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.