Rechtsprechung / LG Dortmund / 2. Zivilkammer / 2010
LG Dortmund Entscheidung vom 29.11.2010 – 2 S 32/10
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDO:2010:1129.2S32.10.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.05.2010 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die
Lasik-Operation an beiden Augen des Klägers zu übernehmen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 490,28 € - i. B.:
vierhundertneunzig 28/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22'.12.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.