Rechtsprechung / LG Dortmund / 2. Zivilkammer / 2003
LG Dortmund Urteil vom 24.06.2003 – 2 O 195/03
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDO:2003:0624.2O195.03.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
Leitsatz
Zur Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nach Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses und Verschulden des Anwaltspersonals
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.617,48 €
- i. B.: fünfundzwanzigtausendsechshundertsiebzehn 48/100 Euro
nebst 6 % Zinsen seit dem 27.01.2001 sowie 5,00 € Mahnkosten
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem
Streitwert von 25.617,48 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.