Rechtsprechung / LG Dortmund / 2. Zivilkammer / 2003

LG Dortmund Urteil vom 24.06.2003 – 2 O 195/03

2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGDO:2003:0624.2O195.03.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

Zur Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nach Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses und Verschulden des Anwaltspersonals

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.617,48 €

- i. B.: fünfundzwanzigtausendsechshundertsiebzehn 48/100 Euro

nebst 6 % Zinsen seit dem 27.01.2001 sowie 5,00 € Mahnkosten

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem

Streitwert von 25.617,48 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.