Rechtsprechung / LG Bonn / 1. Zivilkammer / 2021

LG Bonn Beschluss vom 21.04.2021 – 1 O 268/20

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBN:2021:0421.1O268.20.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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1.

Es soll Beweis zu dem folgenden Thema erhoben werden:Anzahl der am 07.05.2020 bzw. 08.05.2020 an die DHL in A gelieferten Masken unter der Avis-Nr. L##### (Lieferscheinnr. #####)durchVernehmung des Zeugen:Herr D (siehe Blatt: 86 d.A.), Benennung erfolgte durch beide Parteien

Die Zeugenladung ist davon abhängig, dass die Klägerin für den von ihr benannten Zeugen einen Vorschuss in Höhe von 200,00 EUR innerhalb von zwei Wochen bei der Zahlstelle einzahlt oder eine Gebührenverzichtserklärung zu den Akten reicht.

Die Beklagte ist gebührenbefreit und muss daher keine entsprechende Vorschusszahlung leisten.

2.

Gütetermin und Verhandlungstermin wird bestimmt auf

Mittwoch, ##.11.2021, 11:00 Uhr,1. Etage, Sitzungssaal S 1.07 (Saalbau), Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn.