Rechtsprechung / LG Bonn / 2009

LG Bonn Beschluss vom 25.05.2009 – 36 T 68/08

ECLI:DE:LGBN:2009:0525.36T68.08.00

Handels- und GesellschaftsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 07.08.2008 getroffene Ordnungs-geldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten und die Verwerfung des Einspruchs in der gleichen Entscheidung aufgehoben.

Auf den Einspruch wird das Verfahren eingestellt; die Kostenentscheidung in der Androhungsverfügung vom 01.05.2008 wird aufgehoben.

Die außergerichtliche Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auferlegt.

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I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2009-05-25/36-t-68-08#rd_2

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 01.05.2008, zugestellt am 21.05.2008, angedroht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2009-05-25/36-t-68-08#rd_3

Dagegen hat die Beschwerdeführerin unter dem 22.05.2008 (Eingang) Einspruch eingelegt. Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 7.8.2008 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

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Gegen die ihr am 12.08.2008 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 22.08.2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

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II.

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Die gemäß § 335 Abs. 4 und Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2009-05-25/36-t-68-08#rd_4

Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist zu Unrecht ergangen. Die Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB lagen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat ihre Pflicht zur Offenlegung nach den §§ 325 ff HGB nicht schuldhaft verletzt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2009-05-25/36-t-68-08#rd_5

Es fehlt wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit an einem Verschulden der Beschwerdeführerin. Mangels finanzieller Mittel war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihrer Offenlegungspflicht über das freigegebene Vermögen nachzukommen. Sie konnte aus den freigegebenen Vermögensgegenständen weder die Kosten für die Erstellung noch diejenigen für die Veröffentlichung aufbringen, da nach unbestrittenem Vorbringen der Beschwerdeführerin das Vermögen der Beschwerdeführerin unverwertbar ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bonn/2009-05-25/36-t-68-08#rd_6

Zwar muss ein Offenlegungspflichtiger grundsätzlich für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen. Dieser unserer Wirtschafts- und Rechtsordnung immanenter Grundsatz findet aber im Insolvenz- beziehungsweise Gesamtvollstreckungsverfahren bezüglich der Offenlegung freigegebenen Vermögens keine Anwendung, da regelmäßig keine Vermögenswerte freigegeben werden, die eine Wertbeschaffung ermöglichen.

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Die weiteren Entscheidungen folgen aus § 335 Abs. 3 Satz 7 HGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 335 Abs. 5 Satz 5 HGB.

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 Euro.