Rechtsprechung / LG Bochum / 14. Zivilkammer / 2011

LG Bochum Entscheidung vom 28.04.2011 – 14 O 46/11

14. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBO:2011:0428.14O46.11.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

unter dem Namen „W“ eine Altkleider- und Schuhsammlung zu bewerben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine gewerbliche Sammlung des Beklagten handelt

und/oder

eine Altkleider- und Schuhsammlung mit dem Hinweis zu bewerben „Keine Reklame! W [...] auch die kleinste Spende hilft. [...] Der W trägt sich finanziell ausschließlich aus eigenen Mitteln sowie freundlich zugedachten Spenden. [...] Unsere Sammler sind Mitglieder des Vereins. [...] Wir danken für Ihre Be-mühungen und Hilfe!“ eine Altkleider- und Schuhsammlung zu bewerben, ohne gleichzeitig anzugeben, ob und in welcher Höhe der „W“ an den Erlösen der Altkleidersammlungen des Beklagten finanziell beteiligt wird

und/oder

eine Altkleider- und Schuhsammlung zu bewerben, ohne in der Werbung auch deutlich seinen Vornamen anzugeben

- wie mit dem Flyer Anlage K 1 geschehen -.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. November 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.