Rechtsprechung / LG Bielefeld / 2. Zivilkammer / 2013
LG Bielefeld Beschluss vom 27.03.2013 – 2 O 199/12
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBI:2013:0327.2O199.12.00
VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Versicherungsrecht findenVolltext
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 16.04.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen aus einer am 06.12.2006 rückwirkend seit dem 01.12.2006 gezeichneten Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Vertraglich ausgeschlossen wurden Leistungen wegen "Erkrankungen und Funktionsstörungen der Wirbelsäule und medizinisch nachweisbare Folgen" sowie "Erkrankungen und Funktionsstörungen des rechten Hüftgelenkes und medizinisch nachweisbare Folgen".
Am 22.08.2003 suchte der Kläger den Arzt Dr. A. auf, der ihn vom 22.08.2003 bis zum 05.09.2003 krankschrieb und als Diagnose "depressive Störung, psychovegetative Störung" angab. In seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 17.06.2011 beantwortete Dr. A. die Frage, welche Behandlungen oder Medikamente verordnet wurden, mit "Überweisung an Psychotherapie" und erklärte, es könne nicht mehr angegeben werden, ob die Diagnosen mit dem Antragsteller besprochen worden seien.
Von dem Arzt Dr. C. wurde der Antragsteller am 11.01., 17.1., 18.1., 19.01. und 24.01.2005 untersucht und behandelt. Gegenüber der Antragsgegnerin gab Dr. C. am 21.06.2011 unter anderem Folgendes an:
"Befund: schmerzhafte Bewegungseinschränkung im HWS-Schultergürtelbereich.
Psyche: Stimmung deutlich depressiv, Antriebsminderung. Klagen über Müdigkeit, Kopf-Herzschmerz, Wirbelsäulenschmerzen.
17.1.2005: Überweisung > Psychiatrie.
Medikation: keine
Behandlung: Interferenzstrom
Der Patient wurde über die Diagnose aufgeklärt".
Vom 11.01.2005 bis zum 28.01.2005 war der Antragsteller wegen "Zervikalneuralgie; depressive Episode, nicht näher bezeichnet" krankgeschrieben.
Vom 23.02.2006 bis zum 20.01.2007 war er erneut krankgeschrieben. Als Diagnose wurde neben "Radikulopathie: Lumbalbereich; Lumboischialgie; ..." und anderem "psychovegetative Erschöpfung" angegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gesamtauskunft der Krankenkasse, Anlage B4 (Bl . 59 GA) Bezug genommen.
Auf seinen Antrag hin erhielt der Antragsteller am 05.10.2006 vom Versorgungsamt L. einen Bescheid, indem ein GdB von 40 wegen "seelischer Störung" und "Funktionsstörung der Wirbelsäule" anerkannt wurde.
Am 06.12.2006 stellte der Antragsteller den Antrag auf Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung und beantwortete die Frage
"Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten 10 Jahren Krankheiten, Störungen oder Beschwerden
m) psychischer oder psychosomatischer Ursache (z.B. Angstzustände, nervöse Erschöpfung, Stressstörung, Reizdarm, chronische Esstörung, Depression, Psychose, Selbstmordversuch)?"
im Antragsformular mit "nein".
Am 25.01.2011 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. In dem Antragsformular gab er unter anderem an, seit 2003 an Depressionen und Schlaflosigkeit zu leiden. Die Antragsgegnerin holte daraufhin verschiedene Auskünfte unter anderem von Ärzten, der Krankenkasse und der Rentenversicherung ein. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.11.2012 (Bl. 84-85 GA) sowie das Anlagenkonvolut B11 (Bl. 86-98 GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14.07.2011 erklärte die Antragsgegenerin den Rücktritt vom Vertrag wegen einer grob fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung.
Der Antragsteller ist der Auffassung, eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung liegen nicht vor, da er die im Jahr 2003 diagnostizierte Konzentrations- und Antriebsstörung nicht als Krankheit empfunden habe. Er sei gedrückter Stimmung gewesen, da er befürchtet habe, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Den Arzt habe er aufgesucht, um ein Beruhigungsmittel verschrieben zu bekommen. Beschwerden, die über ein Unwohlsein hinausgegangen seien, habe er nicht verspürt. Ob eine Überweisung an eine Psychotherapie beabsichtigt gewesen sei, sei ihm nicht bekannt. Sofern sich sein damaliger Zustand heute als Vorbote einer Depression darstelle, sei ihm dieses damals nicht bewusst gewesen. Gegenüber Dr. C. habe er seine Schlafstörungen und seine Angst um den Arbeitsplatz zwar erwähnt. Behandelt worden sei er jedoch wegen Schmerzen im Schulterbereich. Er habe den Arzt lediglich um die Verschreibung eines Beruhigungsmittels gebeten. Dr. C. habe ihm den Rat erteilt, nicht zu viel nachzudenken und zu grübeln. Eine Überweisung in die Psychiatrie sei weder erfolgt noch besprochen worden.
Er bestreitet, in der Zeit vom 23.02.2006- 20.01.2007 sowie vom 11.01.2005-28.01.2005 sowie vom 22.08.2003 - 05.09.2003 wegen psychischer Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen zu sein. Vielmehr seien vornehmlich andere Krankheiten ursächlich für die Krankschreibungen gewesen.
Er behauptet, der Vermittler habe ihn bei Antragstellung nur pauschal nach Krankheiten gefragt und den Fragebogen am Computer selber ausgefüllt. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Krankheiten sei nicht vorgenommen worden. Nach Krankheiten mit psychischen oder psychosomatischen Ursachen sei nicht gesondert gefragt worden. Lediglich seine Beschwerden an der Wirbelsäule und dem Hüftgelenk seien ausführlich besprochen worden. Es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er sich daneben noch konkret an eher untergeordnete Beschwerden erinnere und diese von sich aus angebe, wenn er nicht danach gefragt werde.
Darüber hinaus ist er der Auffassung, die Antragsgegnerin könne sich nicht auf den von ihr erklärte Rücktritt berufen, da sie die Rücktrittsfrist des § 21 Abs. 1 VVG nicht eingehalten habe. Ausreichende Kenntnis von der Vorerkrankung habe die Antragstellerin mit Zugang des Fragebogens erhalten.
Er behauptet, seit dem 20.05.2010 aufgrund einer depressiven Episode außer Stande zu sein, in seinem zuletzt ausgeübten Beruf (…) tätig zu sein. Seit diesem Zeitpunkt habe er keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben können. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf den schriftsätzlichen Vortrag genommen.
Der Antragsteller begehrt die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 750,00 € von Juni 2010 bis April 2012 sowie ab Mai 2012 fortlaufen sowie die Erstattung der von Juni 2010 bis Dezember 2011 entrichteten Beitragszahlungen zur Lebensversicherung und zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie die Freistellung von diesen Beitragszahlungsverpflichtungen seit Januar 20012.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dem Antragsteller stünden keine Ansprüche gegen sie zu, da der Antragsteller grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe und sie daher zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Die Monatsfrist habe erst zu laufen begonnen, als die Rückantworten der behandelnden Ärzt Dr. A. und Dr. C. bei ihr eingegangen seien, so dass die Monatsfrist eingehalten worden sei.
II.
Die begehrte Prozesskostenhilfe war nicht zu gewähren, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Dem Antragsteller stehen keine Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu, da er grob fahrlässig gegen seine Anzeigepflicht verletzt hat und die Antragsgegnerin daraufhin wirksam von dem Vertrag zurückgetreten ist.
Schon nach dem Vortrag des Antragstellers ist von einer grob fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung im Sinne des § 19 VVG n.F. auszugehen. Unstreitig hat er die Frage 2m) des Antragsformulars objektiv falsch beantwortet, indem er insbesondere seine Angst- und Schlafstörungen nicht angegeben hat. Wenn der Antragsteller versucht, seine damaligen Beschwerden als bloßes Unwohlsein darzustellen, welches aus seiner damaligen Sicht kein Krankheitsbild ergeben hätte, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn seine Angst- und Schlafstörungen waren so gravierend, dass er deshalb im Jahr 2003 Dr. A. aufsuchte, um die Verschreibung eines Beruhigungsmittels bat und daraufhin gleich für zwei Wochen krankgeschrieben wurde. Wenn der Antragsteller bestreitet, dass diese Krankschreibung wegen psychischer Beschwerden erfolgt sei, so ist dieses unbeachtlich. Sowohl aus der Mitteilung der Krankenkasse als auch den Angaben des Arztes ergibt sich, dass es ausschließlich um psychische Erkrankungen ging. Auch er selber gibt keine andere Begründung für die Krankschreibung an. Im Jahr 2005 waren diese Angst- und Schlafstörungen noch so stark ausgeprägt, dass der Antragsteller Dr. C. davon berichtete und auch diesen um die Verschreibung eines Beruhigungsmittels bat. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang behauptet, Dr. C. habe ihm lediglich erklärt, er solle nicht so viel nachdenken, steht das im Widerspruch dazu, dass Dr. C. am 17.1.2005 eine Überweisung in die Psychiatrie zumindest ins Auge fasste. Darüber hinaus hatte der Antragsteller nur ca. zwei Monate vor der Antragstellung den Bescheid vom Versorgungsamt bekommen, womit ihm ein GdB von 40 auch wegen seelischer Störungen bescheinigt wurde.
Den Antragsteller entlastet es auch nicht, wenn er nunmehr behauptet, der Versicherungsvermittler habe ihn lediglich pauschal nach Krankheiten gefragt. Denn aufgrund des oben Ausgeführten war ihm der Krankheitswert seiner psychischen Beschwerden auch zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt. Auch bei einer pauschalen Frage nach Krankheiten hätte er somit die seelischen Störungen angeben müssen. Darauf, dass er die psychischen Erkrankungen im Zeitpunkt der Antragstellung möglicher Weise nicht präsent hatte bzw. zu erwähnen vergaß, da viel über seine Beschwerden an der Wirbelsäule und dem rechten Hüftgelenk gesprochen wurde, kann er sich nicht berufen. Es kommt lediglich darauf an, ob er die Möglichkeit hatte, sich bei Anspannung des Gedächtnisses an diesen Umstand zu erinnern (vgl. Prölss/Martin, 28. Aufl. 2010, § 19 VVG Rn. 20), was hier zu bejahen ist.
Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegen die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 VVG verstoßen. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Versicherer zuverlässige Kunde davon hat, dass der Versicherungsnehmer bei Antragstellung ihm bekannte Umstände, die für die Übernahme der zu versichernden Gefahr erheblich waren, nicht oder falsch angegeben hat. Das setzt bei Fragen, die den Gesundheitszustand oder die Krankengeschichte des Versicherungsnehmers betreffen, in der Regel voraus, dass der Versicherer bei den behandelnden Ärzten, soweit sie ihm bekannt werden, Nachfrage hält (OLG Hamm 23.05.1986, 20 U 385/85, VersR 1987, 150). Seit Einführung des § 19 VVG n.F. sind die Reaktionsmöglichkeiten des Versicherers auf eine Anzeigepflichtverletzung danach gestaffelt, welcher Verschuldensgrad dem Versicherten vorzuwerfen ist. Ein Rücktritt ist nur in den Fällen möglich, in denen den Versicherten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Somit umfasst die Kenntnis zumindest seit Einführung des neuen VVG nicht mehr nur die Frage des "Ob" einer Anzeigepflichtverletzung sondern auch die Frage nach dem Grad des Verschuldens (a.A. Prölss/Martin aaO § 21 Rn. 13). Dieses ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 VVG n.F., wonach der Versicherer Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht erlangt haben muss, "die das von ihm geltend gemachte Recht begründet". Zuverlässige Kunde von der einen Rücktritt rechtfertigenden Anzeigepflichtverletzung erlangte die Antragsgegnerin erst in dem Moment, in dem sie die Rückantworten von Dr. A. und Dr. C. erhielt. Dieses war am 21.06.2011 mit Eingang der Rückantwort von Dr. C. der Fall, so dass der Rücktritt vom 14.07.2011 fristgemäß erfolgte. Durch Einreichung des Leistungsantrags, in dem der Antragsteller angegeben hatte, seit 2003 an Schlaflosigkeit und Depressionen zu leiden, war diese Kenntnis dagegen noch nicht vorhanden. Auch in Verbindung mit dem Auszug der Leistungen des Krankenversicherers war die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht in die Lage versetzt, zuverlässig feststellen zu können, ob ein Rücktritt möglich war. Sie konnte lediglich einen entsprechenden Verdacht haben. Dass sich ihre Überprüfung einige Monate hinzog, ist der Antragsgegnerin nicht anzulasten. So ist etwa zu berücksichtigen, dass sie zunächst feststellen musste, bei welchen Ärzten sich der Antragsteller überhaupt vorgestellt hatte, da er dazu auch in seinem Leistungsantrag keine Angaben machte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Prüfung durch Nachlässigkeit oder mit Missbrauchsabsicht durch die Antragsgegnerin verzögert hätte, sind nicht ersichtlich.
Bielefeld, 27.03.2013 2. Zivilkammer
Dr. E. Richterin am Landgericht
als Einzelrichterin