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Landgericht Berlin, Beschluss vom 14.10.2025 – 27 S 8/25

27. Zivilkammer

ECLI:DE:LGBE2:2025:1014.27S8.25.00

Leitsatz

Zur Notwendigkeit, die Gebührenstreitwerte in Pressesachen inflationsbedingt heraufzusetzen (offen gelassen).(Rn.6)

Tenor§

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

Gründe§

I.

Randnummer1

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

Randnummer2

Die Beklagte ist gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Artikel 1 Abs. 1 GG zur Erstattung der von den Klägern geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Das Amtsgericht hat der von der Beklagten zu erstattenden 1,3-fachen Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m.Nr. 2300 VV-RVG zutreffend einen Gegenstandswert von 75.000,00 EUR zu Grunde gelegt. Dagegen vermag die Berufung nichts zu erinnern.

Randnummer3

1) Rechtliche Grundlage der Bestimmung des Gegenstandswerts für die Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger sind grundsätzlich § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 48 Abs. 2, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.

Randnummer4

Danach ist bei der Berechnung von aus dem Gegenstandswert zu berechnenden Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ein Gegenstandswert zugrunde zu legen, der nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften zu bestimmen ist, wenn der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Nach § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei der Wert nicht mit über einer Million Euro angenommen werden darf.

Randnummer5

Hier bedarf die höchstrichterlich bislang nicht eindeutig geklärte Frage, ob der Bemessung der anwaltlichen Gebühren für die außergerichtliche Abmahnung der Gebührenstreitwert für das mögliche spätere Hauptsacheverfahren über den mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch (vgl. KG Urt. v. 15.11.2010 – 10 U 28/10, BeckRS 2016, 1784; Himmelsbach, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Aufl. 2022, § 20 Rn. 102) oder lediglich der Streitwert für ein entsprechendes einstweiliges Verfügungsverfahren zu Grunde zu legen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.2015 – VI ZR 493/14, NJOZ 2016, 190, Rn. 23 m.w.N.), keiner abschließenden Entscheidung der Kammer. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob bei einem auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren äußerungsrechtlicher Natur überhaupt eine Reduzierung des Hauptsachenstreitwertes gerechtfertigt oder stattdessen der volle Wert der Hauptsache anzusetzen ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 2.2.2024 – 6 W 111/23, GRUR-RR 2024, 359 Rn. 16; OLG Karlsruhe Beschluss vom 01.02.2021 – 6 W 55/20 GRUR-Prax 2021, 187 Rn. 7).

Randnummer6

Der Gegenstandswert beliefe sich hier selbst dann auf jedenfalls 75.000,00 EUR, wenn sich der Gegenstandswert der vorgerichtlichen Abmahnung nach dem Wert des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu richten hätte und dessen Wertbemessung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG trotz begehrter Vorwegnahme der Hauptsache zwingend hinter der eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens zurückbliebe. Denn schon der Gebührenstreitwert für ein - fiktives - einstweiliges Verfügungsverfahren über den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO für jedes Bildnis im Innenteil einer weitreichenden Presseveröffentlichung mit jedenfalls 15.000,00 Euro anzusetzen (st. Rspr., vgl. nur KG Berlin, Urteil vom 23. September 2021 – 10 U 1035/20 – juris Rn. 62), wobei mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen kann, ob eine inflationsbedingte Anpassung der Wertfestsetzung nach oben geboten ist.

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Mehrere Streitgegenstände werden nach § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich zusammengerechnet, sodass der Wert je Bildnis und betroffener Partei gesondert zu ermitteln ist, um dann den Gesamtstreitwert einer mehrere Bildnisse umfassenden Klage durch Addition der Einzelstreitwerte je Streitgegenstand und -genosse zu bestimmen. Von diesem Grundsatz der Addition ist nach der Wertung des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn durch die Geltendmachung mehrerer Streitgegenstände im Vergleich zur Geltendmachung nur eines der Streitgegenstände der Angriffsfaktor lediglich unwesentlich verstärkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 – I ZR 122/17 – juris Rn. 13; KG, Beschluss vom 8. September 2023 – 10 W 35/23 – juris Rn. 13 ff.).

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2) Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht der Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten zu Recht einen Gegenstandswert von 75.000,00 EUR (2 x 15.000,00 EUR + 3 x 15.000,00 EUR) zugrunde gelegt.

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Es kann dabei dahinstehen, ob von dem in § 39 Abs. 1 GKG normierten Grundsatz der Wertaddition eine Ausnahme zu machen ist, wenn die streitgegenständlichen Bildnisse Teil einer Serie oder aus sonstigen Gründen hinsichtlich ihres Angriffswerts nicht unabhängig voneinander zu betrachten sind. Denn diese Ausnahmevoraussetzungen sind hier nicht erfüllt:

Randnummer10

Für jeden Kläger ist hinsichtlich jedes veröffentlichten Bildnisses, auf dem er zu sehen ist, unter Zugrundelegung des in einem einstweiligen Verfügungsverfahren anzusetzenden Gebührenstreitwertes ein Wert von je 15.000,00 EUR anzusetzen. Eine Reduktion des Gegenstandswerts ist nicht gerechtfertigt:

Randnummer11

Die beiden den Kläger zu 1) betreffenden Bildnisse zeigen ihn in unterschiedlichen Situationen und an unterschiedlichen Orten, zum einen mit einem Hund an einem Bachlauf, zum anderen neben einem vor einem eingerüsteten Haus parkenden Auto, in das der Kläger zu 1) hineingreift. Damit handelt sich nicht um eine wiederholte und lediglich geringfügig veränderte Darstellung derselben Situation, die allein geeignet wäre, eine Reduktion der Wertbemessung zu rechtfertigen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 2. September 2024 – 10 U 13/24, S. 3, n.v.). Hinsichtlich der Klägerin zu 2) gilt nichts anderes, soweit sie auf den beiden genannten Bildnissen gemeinsam mit dem Kläger zu 1) abgebildet ist. Auch hinsichtlich des die Klägerin zu 2) allein betreffenden Bildnisses ist keine Reduktion des Streitwertes gerechtfertigt, da sie dort anders als auf den anderen Fotografien im Bildvordergrund steht und außerdem im Detail abgebildet ist.

II.

Randnummer12

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

Sonstiger Langtext

Das Berufungsverfahren hat sich durch Rücknahme des Rechtsmittels erledigt.