Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2008

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.04.2008 – 5 Ta 252/07

ECLI:DE:LAGRLP:2008:0430.5TA252.07.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.08.2007 - 9 Ca 853/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Metzler für das Berufungsverfahren 5 Sa 678/07 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2008-04-30/5-ta-252-07#rd_1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat für beide Rechtszüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.08.2007 - 9 Ca 853/07 - sowie auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.03.2008 - 5 Sa 678/07 - Bezug genommen. Deshalb ist sowohl die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts als auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unbegründet.

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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.