Leitsatz
Im Prozess gegen eine BGB-Gesellschaft findet eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber nicht statt. Ob nur die BGB-Gesellschaft verklagt worden ist oder (auch) die Gesellschafter, ist durch Auslegung aus der Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung zur ermitteln.
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 27. März 2009 - 8 Ca 484/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe§
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I.
Durch Urteil vom 25. Februar 2008 (-7 Sa 2088/06-) wies das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil auf Kosten des Klägers zurück.
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Die Klage war seinerzeit erhoben worden gegen:
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „A“ mit den Gesellschaftern 1. B 2. C 3. D
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde am 10. Oktober 2008 (– 8 AZN 430/08 -) vom Bundesarbeitsgericht auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Am 27. Oktober 2008 beantragte die Beklagte Kostenfestsetzung gegen den Kläger für den zweiten Rechtszug und das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wie folgt:
2. Instanz (Hessisches Landesarbeitsgericht: 7 Sa 2088/06)
1069,20 €
Nr. 3202 VV 1,20 Terminsgebühr (25.02.2008)
583,20 €
Nr. 7002 VV
Auslagepauschale
20,00 €
Nr. 7005 VV Abwesenheitsgeld > 8,0h
60,00 €
Nr. 7004 VV Fahrtkosten am 25.02.2008 gemäß anliegender Rechnungsabschrift (Bruttobetrag: 82,00 €)
68,91 €
1801,31 €
Nichtzulassungsbeschwerde (Bundesarbeitsgericht: 8 AZN 430/08
1069,20 €
Nr. 7002
Auslagenpauschale
20,00 €
1089,20 €
netto
2890,51 €
zzgl. 19 % USt
549,20 €
Gesamt
3430,71 €
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Zugleich wurde Festsetzung der gesetzlichen Verzinsung beantragt.
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Am 27. Februar 2009 setzte der Rechtspfleger die Kosten auf insgesamt 2307,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Oktober 2008 gegen den Kläger fest. Dieser Betrag ergibt sich bei Herausrechnung der beiden zweimal 0,3- fachen Zuschläge bei den Verfahrensgebühren für die Vertretung mehrerer Auftraggeber aus dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten (Nr. 1008 VV RVG).
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Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 10. März 2009 legte die Beklagte hiergegen sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, es seien drei Beklagte vertreten worden. Entgegen der Ansicht des Klägers hätte nie eine BGB -Gesellschaft, bestehend aus den drei "Beklagten", bestanden.
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Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde am 7. April 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
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II.
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Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO).
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Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
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Zu Recht hat der Rechtspfleger die der Beklagten vom Kläger zu erstattenden Kosten nur auf 2307,31 € nebst Zinsen festgesetzt.
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Den Mehrbetrag zu den begehrten 3439,71 € = 583,20 € kann die Beklagte nicht vom Kläger erstattet verlangen, den die Beklagte kann von dem Kläger weder für die Verfahrensgebühr, die vor dem Landesarbeitsgericht entstanden ist, noch für die vor dem Bundesarbeitsgericht entstandene Verfahrensgebühr den begehrten zweimaligen 0,3-fachen Zuschlag für die Vertretung zweier weiterer Personen verlangen (Nr. 1008 VV RVG).
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Die Beklagte war nur als BGB-Gesellschaft verklagt und nicht (auch) ihre Gesellschafter. Dies ergibt das oben aufgeführte Klagerubrum zweifelsfrei. Es beschreibt als Beklagte allein die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "A" mit den Gesellschaftern..." Dieses Passivrubrum hat sich durch die Instanzen nie wesentlich verändert. Ob mehrere Gesellschafter oder allein die Gesellschaft verklagt sind, richtet sich aber nach dem Rubrum und nicht, wie die Beklagte offenbar meint, danach, wer richtigerweise hätte verklagt werden müssen (KG vom 1. Dezember 2006, RVGreport 2007, 102). Maßgeblich ist die Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung (BGH vom 17. Oktober 2006, NJW 2006, 3715 ). Die Beklagte konnte im vorliegenden Fall das Passivrubrum nur so verstehen, dass allein die zitierte BGB-Gesellschaft verklagt sein sollte und kein anderer, insbesondere nicht die benannten Gesellschafter selbst.
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Der Kläger konnte auch die BGB-Gesellschaft verklagen. Nach der rechtsfortbildenden Entscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 (NJW 2001,1056 ; ihm folgend BAG vom 1. Dezember 2004, NJW 2005, 1004 ) ist die nach außen bestehende BGB-Gesellschaft rechtsfähig und - jedenfalls insoweit - im Zivilprozess partei- und prozessfähig.
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Gebührenrechtliche Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass im Prozess gegen einen BGB-Gesellschaft eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber nicht stattfindet (so schon gemäß § 6 BRAGO: BGH vom 5. Januar 2004, AnwBl 2004, 251 ; zum RVG: OLG Stuttgart vom 27. März 2006, NJW-RR 2006, 1005 ; OLG Köln vom 22. Dezember 2005, JurBüro 2006, 248; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 90 Randziffer 13 Stichwort "Gesellschaft bürgerlichen Rechts"; Gerold/..., RVG, 18. Aufl. 2008, VV 1008 Randziffer 62ff.).
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Zu Recht hat also der Rechtspfleger die fraglichen Mehrbeträge nicht festgesetzt.
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Sonstige Mängel der Kostenfestsetzung sind nicht erkennbar und auch nicht gerügt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG. Danach hat die Beklagte als Unterlegene die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Rechtsmittelbelehrung: Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Der Beschluss ist damit unanfechtbar