Rechtsprechung / EuGH / 2026

EuGH Schlussantrag des Generalanwalts vom 22.10.2026 – C-578/25

ECLI:EU:C:2026:908

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 22. Oktober 2026(1)

Rechtssache C‑578/25 [Ariez](i)

Óscar,

Vanesa

gegen

Agencia Estatal de Administración Tributaria

(Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Valladolid [Provinzgericht Valladolid, Spanien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie (EU) 2019/1023 – Restrukturierungs‑, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren – Art. 20 – Art. 23 Abs. 2 – Nationale Bestimmung, mit der Schuldner, gegen die in den zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag eine bestandskräftige Entscheidung über eine Haftungsausweitung ergangen ist, von der Entschuldung ausgeschlossen werden – Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz des Zugangs zur Entschuldung – Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch das nationale Gericht – Nicht abschließende Liste von Ausnahmen – Keine unmittelbare Wirkung “

I.      Einleitung

1.        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 20 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs‑, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz)(2).

2.        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem zahlungsunfähig gewordenen Ehepaar, Óscar und Vanesa, und der Agencia Estatal de Administración Tributaria (Staatliche Steuerverwaltungsbehörde, Spanien) (im Folgenden: AEAT) über einen Entschuldungsantrag, den diese Schuldner im Rahmen des sie betreffenden Insolvenzverfahrens gestellt haben. Die AEAT trat diesem Antrag in Bezug auf Óscar entgegen, weil gegen ihn Forderungen aufgrund eines Bescheids bestünden, mit dem er für die Steuerschulden einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer er gewesen sei, subsidiär haftbar gemacht werde.

3.        Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof Gelegenheit, insbesondere zu klären, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus der Feststellung ziehen muss, dass die Versagung einer Entschuldung unverhältnismäßig ist und es ihm unmöglich ist, sein nationales Recht im Einklang mit der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz auszulegen. Der Gerichtshof wird zu entscheiden haben, ob eine unmittelbare Anwendung dieser Richtlinie durch das nationale Gericht möglich ist.

4.        Auf Ersuchen des Gerichtshofs werde ich meine Prüfung auf die zweite Vorlagefrage konzentrieren, die genau diesen Punkt betrifft.

5.        Im Anschluss an diese Prüfung werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, der Audiencia Provincial de Valladolid (Provinzgericht Valladolid, Spanien) zu antworten, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nicht verlangt, eine Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die gegen Art. 20 und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz verstößt, da diese Bestimmungen nicht unbedingt und hinreichend genau sind, um unmittelbar angewandt zu werden.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

6.        In den Erwägungsgründen 1 und 78 bis 81 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz heißt es:

„(1)      Ziel dieser Richtlinie ist es, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten, etwa des freien Kapitalverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit, zu beseitigen, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften und Verfahren für die präventive Restrukturierung, die Insolvenz, die Entschuldung und Tätigkeitsverbote zurückzuführen sind. Ohne dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden, zielt diese Richtlinie darauf ab, solche Hindernisse zu beseitigen, indem sichergestellt wird, dass bestandsfähige Unternehmen und Unternehmer, die in finanziellen Schwierigkeiten sind, Zugang zu wirksamen nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die es ihnen ermöglichen, ihren Betrieb fortzusetzen, dass redliche insolvente oder überschuldete Unternehmer nach einer angemessenen Frist in den Genuss einer vollen Entschuldung kommen und dadurch eine zweite Chance erhalten können, und dass die Wirksamkeit von Restrukturierungs‑, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, insbesondere durch Verkürzung ihrer Dauer, erhöht wird.

…

(78)      Eine volle Entschuldung oder ein Ende der Tätigkeitsverbote nach einer Frist von höchstens drei Jahren ist nicht in jedem Fall angemessen; daher könnten Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden müssen, die mit im nationalen Recht festgelegten Gründen ausreichend gerechtfertigt sind. Solche Ausnahmeregelungen sollten zum Beispiel für den Fall eingeführt werden, dass der Schuldner unredlich oder bösgläubig gehandelt hat. Wenn Unternehmer nach nationalem Recht nicht von einer Vermutung der Redlichkeit und des guten Glaubens profitieren, sollte ihnen eine Einleitung des Verfahrens aufgrund der Beweislast für ihre Redlichkeit und ihren guten Glauben nicht unnötig erschwert oder aufwendig gestaltet werden.

(79)      Bei der Prüfung, ob ein Unternehmer unredlich war, könnten die Justiz- oder Verwaltungsbehörden Umstände wie die folgenden berücksichtigen: Art und Umfang der Schulden, Zeitpunkt des Entstehens der Schuld, Anstrengungen des Unternehmers zur Begleichung der Schulden und zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, unter anderem im Zusammenhang mit öffentlichen Erlaubnissen und dem Erfordernis ordnungsgemäßer Buchführung, Handlungen seitens des Unternehmers zur Vereitelung einer Inanspruchnahme durch Gläubiger, die Erfüllung von Pflichten im Zusammenhang mit einer wahrscheinlichen Insolvenz, die den Unternehmenseignern als Mitgliedern der Geschäftsleitung obliegen, sowie die Einhaltung des Wettbewerbsrechts der Union und des nationalen Wettbewerbsrechts und des Arbeitsrechts der Union und des nationalen Arbeitsrechts. Es sollte auch möglich sein, Ausnahmeregelungen einzuführen, wenn der Unternehmer bestimmte rechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt hat, unter anderem Verpflichtungen, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen, welche die Form einer allgemeinen Verpflichtung haben könnten, Einkommen oder Vermögenswerte zu erwirtschaften. Spezielle Ausnahmeregelungen sollten darüber hinaus festgelegt werden können, wenn sie notwendig sind, um einen Ausgleich zwischen den Rechten des Schuldners und den Rechten eines oder mehrerer Gläubiger zu gewährleisten, etwa wenn der Gläubiger eine natürliche Person ist, die größeren Schutzes bedarf als der Schuldner.

(80)      Eine Ausnahme könnte auch gerechtfertigt sein, wenn die Kosten des zu einer Entschuldung führenden Verfahrens, einschließlich der Gebühren für Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie für Verwalter, nicht gedeckt sind. Die Mitgliedstaaten sollten bestimmen können, dass die Vorteile einer vollen Entschuldung zu widerrufen werden können, zum Beispiel, wenn sich die finanzielle Situation des Schuldners aufgrund unvorhergesehener Umstände, etwa eines Lotteriegewinns oder des Erhaltens eines Erbes oder einer Schenkung, wesentlich verbessert. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, unter wohldefinierten Umständen und in ausreichend begründeten Fällen zusätzliche Ausnahmen vorzusehen.

(81)      Wenn im nationalen Recht ein ausreichend begründeter Grund vorliegt, könnte es angemessen sein, die Möglichkeit der Entschuldung für bestimmte Schuldenkategorien einzuschränken. … Die Mitgliedstaaten sollten in ausreichend begründeten Fällen weitere Schuldenkategorien ausschließen können.“

7.        Art. 20 („Zugang zur Entschuldung“) dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass insolvente Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben, das zu einer vollen Entschuldung gemäß dieser Richtlinie führen kann.

…

(2)      Die Mitgliedstaaten, in denen die volle Entschuldung von einer teilweisen Tilgung der Schulden durch den Unternehmer abhängig ist, stellen sicher, dass die diesbezügliche Tilgungspflicht der Situation des einzelnen Unternehmers entspricht und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum pfändbaren oder verfügbaren Einkommen und zu den pfändbaren oder verfügbaren Vermögenswerten des Unternehmers während der Entschuldungsfrist steht sowie dem berechtigten Gläubigerinteresse Rechnung trägt.

…“

8.        Art. 23 („Ausnahmeregelungen“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Abweichend von den Artikeln 20 bis 22 behalten die Mitgliedstaaten Bestimmungen bei oder führen Bestimmungen ein, mit denen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Vorteile der Entschuldung widerrufen werden oder längere Fristen für eine volle Entschuldung beziehungsweise längere Verbotsfristen vorgesehen werden, wenn der insolvente Unternehmer bei seiner Verschuldung – während des Insolvenzverfahrens oder während der Begleichung der Schulden – gegenüber den Gläubigern oder sonstigen Interessenträgern unredlich oder bösgläubig im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften gehandelt hat, unbeschadet der nationalen Vorschriften zur Beweislast.

(2)      Abweichend von den Artikeln 20 bis 22 können die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen, mit denen unter bestimmten genau festgelegten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung beziehungsweise längere Verbotsfristen vorgesehen werden, wenn solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind, etwa wenn:

a)      der insolvente Unternehmer gegen im Tilgungsplan vorgesehene Verpflichtungen oder gegen eine andere rechtliche Verpflichtung zum Schutz der Interessen der Gläubiger, einschließlich der Verpflichtung, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen, in erheblichem Maße verstoßen hat;

b)      der insolvente Unternehmer den Informationspflichten oder Verpflichtungen zur Zusammenarbeit gemäß dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften nicht nachgekommen ist,

c)      Entschuldungsverfahren missbräuchlich beantragt werden,

d)      innerhalb eines bestimmten Zeitraums, nachdem dem insolventen Unternehmer eine volle Entschuldung gewährt oder aufgrund eines schweren Verstoßes gegen die Informationspflichten oder die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit verweigert worden ist, eine weitere Entschuldung beantragt wird,

e)      die Kosten des zur Entschuldung führenden Verfahrens nicht gedeckt sind oder

f)      eine Ausnahmeregelung erforderlich ist, um einen Ausgleich zwischen den Rechten des Schuldners und den Rechten eines oder mehrerer Gläubiger zu gewährleisten.

…

(4)      Die Mitgliedstaaten können bestimmte Schuldenkategorien von der Entschuldung ausschließen, den Zugang zur Entschuldung beschränken oder eine längere Entschuldungsfrist festlegen, wenn solche Ausschlüsse, Beschränkungen oder längeren Fristen ausreichend gerechtfertigt sind, etwa im Falle von

a)      besicherten Schulden,

b)      aus strafrechtlichen Sanktionen entstandenen oder damit in Verbindung stehenden Schulden,

c)      aus deliktischer Haftung entstandenen Schulden,

d)      Schulden bezüglich Unterhaltspflichten, die auf einem Familien‑, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen,

e)      Schulden, die nach dem Antrag auf ein zu einer Entschuldung führendes Verfahren oder nach dessen Eröffnung entstanden sind, und

f)      Schulden, die aus der Verpflichtung, die Kosten des zur Entschuldung führenden Verfahrens zu begleichen, entstanden sind.

…“

B.      Spanisches Recht

1.      Spanische Verfassung

9.        Art. 31 Abs. 1 der Constitución española (spanische Verfassung) lautet:

„Alle tragen mittels eines gerechten und auf den Grundsätzen der Gleichheit und der Progression beruhenden Steuersystems, das keinesfalls konfiskatorischen Charakter haben darf, nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Bestreitung der öffentlichen Ausgaben bei.“

2.      TRLC

10.      Das auf das Ausgangsverfahren anwendbare nationale Gesetz ist das Real Decreto Legislativo 1/2020 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley Concursal (Königliches Gesetzesdekret 1/2020 zur Billigung der Neufassung des Konkursgesetzes)(3) vom 5. Mai 2020 in der durch die Ley 16/2022 de reforma del texto refundido de la Ley Concursal, aprobado por el Real Decreto Legislativo 1/2020, para la transposición de la Directiva (UE) 2019/1023 (Gesetz 16/2022 zur Reform der mit dem Königlichen Gesetzesdekret 1/2020 gebilligten Neufassung des Konkursgesetzes zwecks Umsetzung der Richtlinie [EU] 2019/1023)(4) vom 5. September 2022 geänderten Fassung (im Folgenden: TRLC).

11.      In der Präambel dieses Gesetzes heißt es:

„…

… Ist der insolvente Schuldner eine natürliche Person, dient das Insolvenzverfahren dazu, die gutgläubigen Schuldner zu identifizieren und ihnen eine teilweise Entschuldung anzubieten, wodurch ihnen eine zweite Chance eingeräumt wird und sie davor bewahrt werden, in die Schattenwirtschaft oder an den Rand der Gesellschaft gedrängt zu werden.

…

Die Richtlinie [über Restrukturierung und Insolvenz] verpflichtet alle Mitgliedstaaten, einen Mechanismus der zweiten Chance einzurichten, um zu verhindern, dass Schuldner versucht sind, in andere Länder abzuwandern, die diese Mechanismen bereits vorsehen, was Kosten sowohl für den Schuldner als auch für seine Gläubiger mit sich bringen würde. Gleichzeitig wird die Homogenisierung in diesem Punkt als wesentlich für das Funktionieren des europäischen Binnenmarkts angesehen.

Eine der radikalsten Änderungen der neuen Regelung besteht darin, dass, anstatt die Entschuldung von der Begleichung einer bestimmten Art von Schulden abhängig zu machen (wie in Art. 487 Abs. 2 des Textes der Neufassung des Konkursgesetzes vorgesehen), ein am Verdienst orientiertes Entschuldungssystem eingeführt wird, in dem jeder Schuldner, unabhängig davon, ob er Unternehmer ist oder nicht, unter der Voraussetzung, dass er das Erfordernis des guten Glaubens erfüllt, auf dem dieses System beruht, Zugang zu einer Entschuldung für alle seine Schulden mit Ausnahme derjenigen erhalten kann, bei denen ausnahmsweise und aufgrund ihrer besonderen Natur davon ausgegangen wird, dass sie keiner rechtmäßigen Entschuldung zugänglich sind. Die bereits 2015 vom spanischen Gesetzgeber akzeptierte Möglichkeit, jedem gutgläubigen Schuldner, der eine natürliche Person ist, die Entschuldung unabhängig davon zu gewähren, ob er Unternehmer ist oder nicht, wird beibehalten.

…

Der gute Glaube des Schuldners bleibt der Eckpfeiler der Entschuldung. Im Einklang mit den Empfehlungen internationaler Organisationen wird eine normative Eingrenzung des guten Glaubens vorgenommen, indem auf bestimmte abschließend aufgezählte objektive Verhaltensweisen (abgeschlossene Aufzählung) Bezug genommen wird, ohne auf Verhaltensmuster zurückzugreifen, die vage oder nicht hinreichend spezifisch sind oder deren Nachweis dem Schuldner eine unmögliche Belastung auferlegt. …

…

Die Entschuldung erstreckt sich auf alle Forderungen im Rahmen des Kollektivverfahrens und auf alle Masseforderungen. Die Ausnahmen gründen sich in bestimmten Fällen auf die besondere Bedeutung ihrer Befriedigung für eine gerechte und solidarische sowie auf Rechtsstaatlichkeit beruhende Gesellschaft (z. B. Unterhaltsschulden, Schulden aus öffentlich-rechtlichen Forderungen, Schulden aus Straftaten oder auch Schulden aus deliktischer Haftung). So unterliegt die Entschuldung im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Schulden bestimmten Beschränkungen und ist nur bei der erstmaligen Entschuldung und nicht in weiterer Folge möglich. In anderen Fällen ist die Ausnahme durch Synergien oder negative externe Effekte gerechtfertigt, die sich aus dem Erlass bestimmter Arten von Schulden ergeben könnten: der Erlass von Schulden, die aus der Verpflichtung, die Kosten des zur Entschuldung führenden Verfahrens zu begleichen, entstanden sind, könnte bestimmte Dritte davon abhalten, zu diesem Zweck mit dem Schuldner zusammenzuarbeiten (z. B. Rechtsanwälte), was den Insolvenzschuldner daran hindern würde, Zugang zu seiner Akte zu erhalten. Ebenso würde die Entschuldung bei dinglich besicherten Schulden ohne jede Rechtfertigung eine wesentliche Grundlage für den Zugang zu Krediten und damit für das reibungslose Funktionieren der modernen Volkswirtschaften unterlaufen, nämlich die Immunität des Gläubigers, der eine gegen die Risiken der Insolvenz oder Nichterfüllung des Schuldners bestandsfähige, dingliche Sicherheit hält. Schließlich ist das Gericht ausnahmsweise befugt, bestimmte Schulden ganz oder teilweise nicht zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um die Insolvenz des Gläubigers zu vermeiden.

…“

12.      Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC bestimmt:

„Der Schuldner, der sich in einer der folgenden Situationen befindet, kann keinen Erlass der nicht beglichenen Schulden erhalten:

…

2.      wenn gegen ihn in den zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder wegen eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder wenn im selben Zeitraum eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, er hat zum Zeitpunkt der Stellung des Entschuldungsantrags alle Schulden, für die er haftet, beglichen.

Bei schweren Verstößen können Schuldner, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, deren Betrag sich auf mehr als 50 % des Betrags, der gemäß Art. 489 Abs. 1 Nr. 5 für eine Entschuldung durch die [AEAT] in Betracht kommt, beläuft, die Entschuldung nur erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Stellung des Entschuldungsantrags alle Schulden, für die sie haften, beglichen haben.“

3.      Gesetz 58/2003 – Allgemeines Steuergesetz

13.      Art. 3 der Ley 58/2003 General Tributaria (Gesetz 58/2003 – Allgemeines Steuergesetz)(5) vom 17. Dezember 2003 in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:

„1.      Die Ausgestaltung des Steuersystems beruht auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen sowie auf den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Allgemeinheit, der Gleichheit, der Progression, der gerechten Verteilung der Steuerlast und des Verbots der konfiskatorischen Besteuerung.

Aus diesem Grund ist die Schaffung eines außerordentlichen Instruments zur Steuerberichtigung, das zu einer Verringerung der gemäß den geltenden Vorschriften aufgelaufenen Steuerschuld führen kann, untersagt.

2.      Die Anwendung des Steuersystems muss auf den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Effizienz und der Begrenzung der indirekten Kosten, die sich aus der Erfüllung formaler Pflichten ergeben, beruhen und die Achtung der Rechte und Garantien der Steuerpflichtigen gewährleisten.“

14.      Art. 41 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Das Gesetz kann neben den Hauptschuldnern weitere Personen oder Einrichtungen als Gesamtschuldner oder subsidiär Haftende für die Steuerschuld bestimmen. …“

15.      Art. 43 Abs. 1 Buchst. b dieses Gesetzes bestimmt:

„Die folgenden Personen oder Einrichtungen haften gesamtschuldnerisch für die Steuerschuld:

…

b)      die rechtlichen oder faktischen Geschäftsführer juristischer Personen, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, für deren entstandenen und zum Zeitpunkt der Einstellung noch ausstehenden Steuerverpflichtungen, wenn sie nicht die erforderlichen Maßnahmen für deren Zahlung ergriffen haben oder wenn sie Vereinbarungen getroffen oder Maßnahmen ergriffen haben, die zu der Nichtbezahlung führen.“

III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16.      Am 10. September 2024 stellten die Eheleute Óscar und Vanesa nach Abschluss des gemeinsamen Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen einen Antrag auf Entschuldung. Die AEAT wandte sich unter Berufung auf Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC gegen die Entschuldung von Óscar, da ihn die Regionale Abteilung der AEAT für Steuererhebung Kastilien und León (Spanien) am 4. Januar 2016 durch bestandskräftige Entscheidung subsidiär für die Steuerschulden seiner Gesellschaft haftbar gemacht habe.

17.      Im erstinstanzlichen Urteil wurde eine Entschuldung von Óscar abgelehnt.

18.      Óscar legte gegen dieses Urteil bei der Audiencia Provincial de Valladolid (Provinzgericht Valladolid) Berufung ein. Er machte geltend, die AEAT missbrauche ihre Befugnisse gegenüber einem gutgläubigen Schuldner, indem sie sich einer Entschuldung in Höhe von 282 000 Euro widersetze, die nach der Auflösung des Vermögens einschließlich des Eigenheims noch verblieben seien, obwohl sich die Entschuldung von Steuerschulden nur auf 10 000 Euro, den gesetzlichen Höchstbetrag, belaufen könne und Steuerschulden in Höhe von 20 547,19 Euro weiterhin geschuldet würden. Ferner seien im Rahmen der Liquidation bereits 17 856,95 Euro zurückgezahlt worden. Die Kläger sind daher der Ansicht, dass die Versagung der Entschuldung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs unverhältnismäßig sei(6).

19.      Die AEAT tritt diesem Vorbringen mit der Begründung entgegen, dass die Unverhältnismäßigkeit in Art. 487 TRLC nicht als Ausnahme von den Gründen für den Ausschluss von der Entschuldung vorgesehen sei.

20.      Die nicht fristgerecht gezahlten Steuerschulden, für die ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren gegen die Gesellschaft, deren Geschäftsführer Óscar war, eingeleitet worden war, beruhten auf Zuschlägen für die verspätete Einreichung von Selbstveranlagungen mit Steuerschuld, vorläufigen Festsetzungen von Steuerabzügen, Festsetzungen von Verzugszinsen, Selbstveranlagungen ohne Zahlung mit Antrag auf Stundung sowie Selbstveranlagungen ohne Zahlung der in den Steuerjahren 2010 bis 2013 geschuldeten Steuer. Bei Einstellung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Jahr 2014 beliefen sich die ausstehenden Steuerschulden auf 40 397,63 Euro. Das betreffende Unternehmen wurde mit Entscheidung vom 16. Oktober 2015 für insolvent erklärt.

21.      Die Audiencia Provincial de Valladolid (Provinzgericht Valladolid) prüft unter Anwendung des im Urteil Corván und Bacigán aufgestellten Prüfungsschemas erstens die Verhältnismäßigkeit von Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC innerhalb der gesamten Rechtsordnung. Es hält den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschluss von Personen, gegen die in den zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung für Steuerschulden ergangen ist, es sei denn, sie haben zum Zeitpunkt der Stellung des Entschuldungsantrags alle Schulden, für die sie haften, beglichen, für unverhältnismäßig. Das Gericht ist der Auffassung, dass diese Ausnahme bei der Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz nicht begründet worden sei und dass der in Art. 31 der spanischen Verfassung und Art. 3 des Allgemeinen Steuergesetzes 58/2003 verankerte Grundsatz des Beitrags zur Finanzierung der öffentlichen Ausgaben keine hinreichende Rechtfertigung darstelle. Die Haftungsausweitung auf eine andere Person verstoße gegen den Verfassungsgrundsatz des Beitrags zur Finanzierung der öffentlichen Ausgaben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, auf dem das Steuersystem beruhe. Außerdem sei die Befugnis der AEAT, eine Haftungsausweitung zu erwirken, zeitlich nicht begrenzt, und die AEAT könne eine bloße Fahrlässigkeit unabhängig von der Leistungsfähigkeit des auf diese Weise haftbar gemachten Leitungs- oder Geschäftsführungsorgans sanktionieren, was im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit problematisch sei.

22.      Zweitens ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Fall von Óscar nicht sichergestellt sei, da sich die Steuerschuld ursprünglich auf 40 397,63 Euro bei einer Gesamtschuld von 282 000 Euro belaufen habe und er seine Redlichkeit durch den Verkauf seiner Wohnung nachgewiesen habe. Somit widersetze sich die AEAT unabhängig vom Verhalten und von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Óscars dessen Entschuldung, um nicht 10 000 Euro zu verlieren, was dem Höchstbetrag der Entschuldung von einer Steuerschuld entspreche.

23.      Drittens ist das vorlegende Gericht unter Hinweis darauf, dass die unmittelbare Wirkung von Richtlinien darauf beschränkt sei, Rechte für Einzelne zu begründen, die diese dem Staat entgegenhalten könnten, der Ansicht, dass es nicht befugt sei, die sich aus Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC ergebende Regelung wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet zu lassen, und dass es nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet sei, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

24.      Vor diesem Hintergrund hat die Audiencia Provincial de Valladolid (Provinzgericht Valladolid) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist nach Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 7. November 2024 und für den Fall, dass diese Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, davon auszugehen, dass diese Bestimmung gegen Art. 20 der Richtlinie 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz verstößt?

2.      Welche praktische Folge (etwaige unmittelbare vertikale Wirkung der Richtlinie nach oben) hätte die etwaige Unverhältnismäßigkeit von Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC in Anbetracht der Tatsache, dass gemäß der in Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ergangenen nationalen Rechtsprechung der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung nicht anwendbar ist, weil keine Entscheidung contra legem erlassen werden darf?

25.      Óscar, die spanische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

IV.    Würdigung

26.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 20 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz dahin auszulegen ist, dass er es einem nationalen Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen einem Einzelnen und einem Mitgliedstaat oder einer seiner Einrichtungen befasst ist, gestattet, diese Bestimmung unmittelbar anzuwenden und eine von diesem Mitgliedstaat erlassene abweichende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen, wenn das Gericht feststellt, dass diese nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist und nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden kann, ohne dass dies zu einer Auslegung contra legem führen würde.

27.      Anders ausgedrückt möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 20 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen und der AEAT unmittelbare Wirkung entfalten kann, so dass es eine nationale Bestimmung unangewendet lassen könnte, die es für unverhältnismäßig und einer unionsrechtskonformen Auslegung nicht zugänglich hält.

28.      Da das vorlegende Gericht danach fragt, ob eine Ausnahme von dem in Art. 20 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz aufgestellten Grundsatz der vollständigen Entschuldung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, ist meines Erachtens Art. 23 dieser Richtlinie daraufhin zu prüfen, ob er unmittelbare Wirkung hat(7).

29.      Art. 23 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz weist jedoch die Besonderheit auf, dass er den Mitgliedstaaten einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Ausarbeitung von Ausnahmen von der Entschuldungsregelung belässt. So enthält Abs. 2 dieses Artikels eine nicht abschließende Liste von Fällen, in denen die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen können, mit denen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird. Abs. 4 dieses Artikels wiederum enthält eine nicht abschließende Liste bestimmter Schuldenkategorien, die von der Entschuldung ausgeschlossen werden können. Somit sieht Art. 23 lediglich eine Mindestharmonisierung der Ausnahmen vom Grundsatz der vollständigen Entschuldung vor.

30.      In Ausübung der durch diese Bestimmung eröffneten Möglichkeiten hat der spanische Gesetzgeber in Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC einen Ausschluss von der Entschuldung für einen Schuldner vorgesehen, „[w]enn gegen ihn in den zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag … eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, er hat zum Zeitpunkt der Stellung des Entschuldungsantrags alle Schulden, für die er haftet, beglichen“.

31.      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz einer solchen nationalen Bestimmung nicht entgegensteht, sofern sich aus dem nationalen Recht ergibt, dass ein solcher Ausschluss durch die Verfolgung eines berechtigten öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist(8).

32.      Daher stellt sich die Frage, ob eine solche nationale Bestimmung, die gegenüber der nicht abschließenden Liste in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz einen zusätzlichen Fall der Versagung des Zugangs zur Entschuldung vorsieht und die nach Auffassung des vorlegenden Gerichts weder verhältnismäßig ist noch im Einklang mit dieser Richtlinie ausgelegt werden kann, von diesem Gericht unangewendet gelassen werden darf.

33.      Die Verhältnismäßigkeit dieser Bestimmung ist vom nationalen Gericht unter der Kontrolle seines obersten Gerichts zu beurteilen. Was die unionsrechtskonforme Auslegung betrifft, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorlageentscheidung, dass innerhalb der spanischen Gerichtsbarkeit mehrere einander widersprechende Entscheidungen bestehen, was darauf hindeutet, dass eine Auslegung im Einklang mit Art. 23 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht unmöglich sein dürfte.

34.      Um die zweite Vorlagefrage zu beantworten, ist auf der Grundlage dieser beiden Prämissen, die mir zweifelhaft erscheinen, gleichwohl zu bestimmen, ob Art. 487 Abs. 1 Nr. 2 TRLC aufgrund einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz unangewendet bleiben kann.

35.      Zur Erinnerung: Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Vorrang des Unionsrechts, dessen Folge die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen ist, ist gefestigt. So besteht zwar die Verpflichtung eines nationalen Gerichts, eine Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen, wenn sie sich aus dem der letztgenannten Bestimmung zuerkannten Vorrang ergibt; sie ist jedoch dadurch bedingt, dass diese Bestimmung in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit unmittelbare Wirkung hat. Daher ist ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat(9).

36.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, insbesondere wenn dieser die Richtlinie unzulänglich umgesetzt hat(10). Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass eine Unionsvorschrift zum einen unbedingt ist, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf, und zum anderen hinreichend genau ist, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt(11).

37.      Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die AEAT Teil des spanischen Staats ist und ihr daher eine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung einer Richtlinie entgegengehalten werden kann.

38.      Im Übrigen ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz nicht unbedingt, da er eine nicht abschließende Liste von Ausnahmen vom Grundsatz der Entschuldung enthält. Somit muss jeder Mitgliedstaat bestimmen, welche Ausnahmen er umsetzen möchte; dies stellt eine Maßnahme im Sinne der in Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung dar. Aus demselben Grund bin ich der Ansicht, dass auch Art. 20 der Richtlinie, der den Grundsatz der Entschuldung aufstellt, nicht unbedingt ist, da bereits der Text dieser Richtlinie Ausnahmen vorsieht, deren Zahl von den Mitgliedstaaten erweitert werden kann.

39.      Schließlich ist Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz nicht hinreichend genau. Sobald nämlich ein Mitgliedstaat von der durch diese Bestimmung eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, weitere Ausnahmen von der Entschuldung vorzusehen, ist dieser Artikel nicht hinreichend genau, um es zu rechtfertigen, eine ihm entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen. Anders zu entscheiden liefe darauf hinaus, den nationalen Gerichten zu gestatten, sämtliche nationalen Bestimmungen unangewendet zu lassen, mit denen die Mitgliedstaaten zusätzliche Ausnahmen vorgesehen haben, deren grundsätzliche Zulässigkeit in einer Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist. Die gleichen Erwägungen gelten für die hinreichende Genauigkeit von Art. 20 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz.

40.      Daher haben sowohl Art. 23 Abs. 2 als auch Art. 20 der Richtlinie keine unmittelbare Wirkung. Folglich ist das nationale Gericht nicht verpflichtet, eine nationale Bestimmung unangewendet zu lassen, die es für mit diesen Bestimmungen des Unionsrechts unvereinbar hält.

41.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er ein nationales Gericht nicht verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die mit Art. 20 und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz unvereinbar ist, da diese Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung haben. Die Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte sind jedoch verpflichtet, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen, um ein Ergebnis zu gewährleisten, das mit dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist.

V.      Ergebnis

42.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage der Audiencia Provincial de Valladolid (Provinzgericht Valladolid, Spanien) wie folgt zu antworten:

Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht nicht verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die mit Art. 20 und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs‑, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) unvereinbar ist, da diese Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung haben. Die Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte sind jedoch verpflichtet, ihr nationales Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen, um ein Ergebnis zu gewährleisten, das mit dem mit dieser Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist.

1      Originalsprache: Französisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2      ABl. 2019, L 172, S. 18.

3      BOE Nr. 127 vom 7. Mai 2020, S. 31518.

4      BOE Nr. 214 vom 6. September 2022, S. 123682.

5      BOE Nr. 302 vom 18. Dezember 2003, S. 44987.

6      Sie beziehen sich insbesondere auf das Urteil vom 7. November 2024, Corván und Bacigán (C‑289/23 und C‑305/23, im Folgenden: Urteil Corván und Bacigán, EU:C:2024:934).

7      Vgl. Urteil vom 10. April 2025, Amilla (C‑723/23, EU:C:2025:262, Rn. 43).

8      Vgl. Urteil Corván und Bacigán (Rn. 47).

9      Vgl. Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 68 und die in den Rn. 64 bis 67 angeführte Rechtsprechung).

10      Vgl. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, EU:C:1986:84, Rn. 46), und vom 23. Oktober 2025, Kosmiro (C‑232/24, EU:C:2025:820, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Vgl. Urteil vom 23. Oktober 2025, Kosmiro (C‑232/24, EU:C:2025:820, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).