Rechtsprechung / EuGH / Generalanwalt Maciej Szpunar / 2014

EuGH Stellungnahme des Generalanwalts / der Generalanwältin vom 14.09.2014 – C-376/14

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2014:2275

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Ergebnis – Vorschlag an den Gerichtshof

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Supreme Court (Irland) gestellten Vorlagefragen wie folgt zu antworten: Für die Zwecke der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 erwähnt wird, ist es in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren, in dem ein Kind mit einem Elternteil von einem Mitgliedstaat in einen anderen gezogen ist und der Elternteil zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht für das Kind und von einem Gericht des Ursprungsstaats die Erlaubnis hatte, in den anderen Mitgliedstaat zu ziehen, grundsätzlich möglich, dass das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat erlangt. Dass im Ursprungsstaat noch ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist, ändert daran nichts, da der gewöhnliche Aufenthalt ein im tatsächlichen Sinne zu verstehender Begriff ist, für den es nicht darauf ankommt, ob ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht. Für die Zwecke der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, hat in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren, in dem ein Kind mit einem Elternteil von einem Mitgliedstaat in einen anderen gezogen ist und der Elternteil zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht für das Kind und von einem Gericht des Ursprungsstaats die Erlaubnis hatte, in den anderen Mitgliedstaat zu ziehen, eine Änderung des Sorgerechts durch ein Rechtsmittelurteil im Ursprungsmitgliedstaat nicht zur Folge, dass ein Zurückhalten widerrechtlich wird. Ein mitgliedstaatliches Gericht, bei dem eine Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, beantragt wird, ist zur Beurteilung der Frage befugt, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor der behaupteten widerrechtlichen Verbringung oder dem behaupteten widerrechtlichen Zurückhalten befunden hat.

STELLUNGNAHME DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 24. September 20141 ( Rechtssache C‑376/14 PPU C. gegen M. (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court [Irland]) „Eilvorabentscheidungsverfahren — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1980 — Begriff des ‚gewöhnlichen Aufenthalts‘ eines Kindes nach Scheidung der Eltern — Rechtmäßige Verbringung eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat — Widerrechtliches Zurückhalten“ I – Einleitung 1. Ein französisch-britisches Ehepaar wurde geschieden. Das Paar hat ein kleines Kind. Die Mutter nimmt das Kind im Einklang mit einem französischen Gerichtsurteil von Frankreich mit nach Irland. Sieben Monate später hebt ein französisches Berufungsgericht dieses Urteil auf und ordnet an, dass das Kind seinen Aufenthalt beim Vater hat. Die Mutter gibt das Kind nicht zurück. 2. Wo befand sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, und wo befindet er sich jetzt? Liegt eine Kindesentführung in Form eines widerrechtlichen Zurückhaltens vor? Diese Fragen möchte der Supreme Court (Irland) im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens klären. 3. Bekanntlich bestimmt sich in der Unionsrechtsordnung die Zuständigkeit in Angelegenheiten betreffend die elterliche Verantwortung nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates ( 4. Die Antwort des Unionsgesetzgebers darauf, wie das Verhältnis dieser beiden Rechtsinstrumente zueinander auszugestalten ist, findet sich in Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003. Der vorliegende Fall, der auf der Grenze zwischen dem Haager Übereinkommen und der Verordnung Nr. 2201/2003 angesiedelt ist, betrifft die Auslegung dieser Vorschrift und die Wechselbeziehung zwischen der Verordnung Nr. 2201/2003 und dem Haager Übereinkommen von 1980. II – Rechtlicher Rahmen A – Haager Übereinkommen von 1980 5. Art. 1 des Haager Übereinkommens von 1980 sieht vor: „Ziel dieses Übereinkommens ist es, a) die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und …“ a) die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und 6. Art. 3 des Übereinkommens bestimmt: „Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes gilt als widerrechtlich, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) diese Rechte zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurden oder ausgeübt worden wären, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Das unter Buchstabe a) genannte Sorgerecht kann insbesondere kraft Gesetzes, aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder aufgrund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen.“ a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) diese Rechte zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurden oder ausgeübt worden wären, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. 7. Art. 12 des Haager Übereinkommens von 1980 lautet: „Ist ein Kind im Sinn des Artikels 3 widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an. Ist der Antrag erst nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Jahresfrist eingegangen, so ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Rückgabe des Kindes ebenfalls an, sofern nicht erwiesen ist, dass das Kind sich in seine neue Umgebung eingelebt hat. Hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates Grund zu der Annahme, dass das Kind in einen anderen Staat verbracht worden ist, so kann das Verfahren ausgesetzt oder der Antrag auf Rückgabe des Kindes abgelehnt werden.“ 8. Art. 13 des Übereinkommens bestimmt: „Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, a) dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde kann es ferner ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und dass es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Bei Würdigung der in diesem Artikel genannten Umstände hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Auskünfte über die soziale Lage des Kindes zu berücksichtigen, die von der zentralen Behörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erteilt worden sind.“ a) dass die Person, Behörde oder sonstige Stelle, der die Sorge für die Person des Kindes zustand, das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens tatsächlich nicht ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat oder b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. 9. Art. 16 des Haager Übereinkommens von 1980 lautet: „Ist den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in den das Kind verbracht oder in dem es zurückgehalten wurde, das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten des Kindes im Sinn des Artikels 3 mitgeteilt worden, so dürfen sie eine Sachentscheidung über das Sorgerecht erst treffen, wenn entschieden ist, dass das Kind aufgrund dieses Übereinkommens nicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb angemessener Frist nach der Mitteilung kein Antrag nach dem Übereinkommen gestellt wird.“ 10. Art. 19 des Haager Übereinkommens von 1980 bestimmt: „Eine aufgrund [des Haager Übereinkommens von 1980] getroffene Entscheidung über die Rückgabe des Kindes ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen.“ B – Unionsrecht 11. Der 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet: „Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes sollte dessen Rückgabe unverzüglich erwirkt werden; zu diesem Zweck sollte das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1980, das durch die Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 11 ergänzt wird, weiterhin Anwendung finden. Die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde oder in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, sollten dessen Rückgabe in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen ablehnen können. Jedoch sollte eine solche Entscheidung durch eine spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats ersetzt werden können, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sollte in dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet werden, so sollte die Rückgabe erfolgen, ohne dass es in dem Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf. Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes sollte dessen Rückgabe unverzüglich erwirkt werden; zu diesem Zweck sollte das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1980, das durch die Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 11 ergänzt wird, weiterhin Anwendung finden.“ 12. Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung bestimmt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 7. ‚elterliche Verantwortung‘ die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden; elterliche Verantwortung umfasst insbesondere das Sorge- und das Umgangsrecht; 8. ‚Träger der elterlichen Verantwortung‘ jede Person, die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt; 9. ‚Sorgerecht‘ die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes; 10. ‚Umgangsrecht‘ insbesondere auch das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen; 11. ‚widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes‘ das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Von einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts ist auszugehen, wenn einer der Träger der elterlichen Verantwortung aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes nicht ohne die Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen kann.“ 7. ‚elterliche Verantwortung‘ die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden; elterliche Verantwortung umfasst insbesondere das Sorge- und das Umgangsrecht; 8. ‚Träger der elterlichen Verantwortung‘ jede Person, die die elterliche Verantwortung für ein Kind ausübt; 9. ‚Sorgerecht‘ die Rechte und Pflichten, die mit der Sorge für die Person eines Kindes verbunden sind, insbesondere das Recht auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes; 10. ‚Umgangsrecht‘ insbesondere auch das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen; 11. ‚widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes‘ das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Von einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts ist auszugehen, wenn einer der Träger der elterlichen Verantwortung aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes nicht ohne die Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen kann.“ a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes oder aufgrund einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung nach dem Recht des Mitgliedstaats besteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, b) das Sorgerecht zum Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Von einer gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts ist auszugehen, wenn einer der Träger der elterlichen Verantwortung aufgrund einer Entscheidung oder kraft Gesetzes nicht ohne die Zustimmung des anderen Trägers der elterlichen Verantwortung über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen kann.“ 13. Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 enthält den Abschnitt 2 „Elterliche Verantwortung“ (Art. 8 bis 15). 14. Art. 8 („Allgemeine Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt: „(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.“ 15. Art. 9 („Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes“) lautet: „(1) Beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, verbleibt abweichend von Artikel 8 die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diesem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von drei Monaten nach dem Umzug bei den Gerichten des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wenn sich der laut der Entscheidung über das Umgangsrecht umgangsberechtigte Elternteil weiterhin gewöhnlich in dem Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aufhält. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes 1 die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich an Verfahren vor diesen Gerichten beteiligt, ohne ihre Zuständigkeit anzufechten.“ 16. Art. 10 („Zuständigkeit in Fällen von Kindesentführung“) lautet: „Bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes bleiben die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat und a) jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt hat; oder b) das Kind sich in diesem anderen Mitgliedstaat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen und sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) Innerhalb eines Jahres, nachdem der Sorgeberechtigte den Aufenthaltsort des Kindes kannte oder hätte kennen müssen, wurde kein Antrag auf Rückgabe des Kindes bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückgehalten wird; ii) ein von dem Sorgeberechtigten gestellter Antrag auf Rückgabe wurde zurückgezogen, und innerhalb der in Ziffer i) genannten Frist wurde kein neuer Antrag gestellt; iii) ein Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wurde gemäß Artikel 11 Absatz 7 abgeschlossen; iv) von den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wurde eine Sorgerechtsentscheidung erlassen, in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird.“ a) jede sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt hat; b) das Kind sich in diesem anderen Mitgliedstaat mindestens ein Jahr aufgehalten hat, nachdem die sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle seinen Aufenthaltsort kannte oder hätte kennen müssen und sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) Innerhalb eines Jahres, nachdem der Sorgeberechtigte den Aufenthaltsort des Kindes kannte oder hätte kennen müssen, wurde kein Antrag auf Rückgabe des Kindes bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückgehalten wird; ii) ein von dem Sorgeberechtigten gestellter Antrag auf Rückgabe wurde zurückgezogen, und innerhalb der in Ziffer i) genannten Frist wurde kein neuer Antrag gestellt; iii) ein Verfahren vor dem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wurde gemäß Artikel 11 Absatz 7 abgeschlossen; iv) von den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wurde eine Sorgerechtsentscheidung erlassen, in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird.“ 17. Art. 11 („Rückgabe des Kindes“) lautet: „(1) Beantragt eine sorgeberechtigte Person, Behörde oder sonstige Stelle bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (nachstehend ‚Haager Übereinkommen von 1980‘ genannt), um die Rückgabe eines Kindes zu erwirken, das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so gelten die Absätze 2 bis 8. (2) Bei Anwendung der Artikel 12 und 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ist sicherzustellen, dass das Kind die Möglichkeit hat, während des Verfahrens gehört zu werden, sofern dies nicht aufgrund seines Alters oder seines Reifegrads unangebracht erscheint. (3) Das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes nach Absatz 1 beantragt wird, befasst sich mit gebotener Eile mit dem Antrag und bedient sich dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 erlässt das Gericht seine Anordnung spätestens sechs Wochen nach seiner Befassung mit dem Antrag, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. (4) Ein Gericht kann die Rückgabe eines Kindes aufgrund des Artikels 13 Buchstabe b) des Haager Übereinkommens von 1980 nicht verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass angemessene Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten. (5) Ein Gericht kann die Rückgabe eines Kindes nicht verweigern, wenn der Person, die die Rückgabe des Kindes beantragt hat, nicht die Gelegenheit gegeben wurde, gehört zu werden. (6) Hat ein Gericht entschieden, die Rückgabe des Kindes gemäß Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 abzulehnen, so muss es nach dem nationalen Recht dem zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unverzüglich entweder direkt oder über seine Zentrale Behörde eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, und die entsprechenden Unterlagen, insbesondere eine Niederschrift der Anhörung, übermitteln. Alle genannten Unterlagen müssen dem Gericht binnen einem Monat ab dem Datum der Entscheidung, die Rückgabe abzulehnen, vorgelegt werden. (7) Sofern die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht bereits von einer der Parteien befasst wurden, muss das Gericht oder die Zentrale Behörde, das/die die Mitteilung gemäß Absatz 6 erhält, die Parteien hiervon unterrichten und sie einladen, binnen drei Monaten ab Zustellung der Mitteilung Anträge gemäß dem nationalen Recht beim Gericht einzureichen, damit das Gericht die Frage des Sorgerechts prüfen kann. Unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln schließt das Gericht den Fall ab, wenn innerhalb dieser Frist keine Anträge bei dem Gericht eingegangen sind. (8) Ungeachtet einer nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens von 1980 ergangenen Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes verweigert wird, ist eine spätere Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird und die von einem nach dieser Verordnung zuständigen Gericht erlassen wird, im Einklang mit Kapitel III Abschnitt 4 vollstreckbar, um die Rückgabe des Kindes sicherzustellen.“ 18. Art. 12 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) lautet: „(1) Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wenn a) zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat und b) die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht. (2) Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 endet, a) sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung über den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe rechtskräftig geworden ist, b) oder in den Fällen, in denen zu dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt noch ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig ist, sobald die Entscheidung in diesem Verfahren rechtskräftig geworden ist, c) oder sobald die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren aus einem anderen Grund beendet worden sind. (3) Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind ebenfalls zuständig in Bezug auf die elterliche Verantwortung in anderen als den in Absatz 1 genannten Verfahren, wenn a) eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, und b) alle Parteien des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt haben und die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht. (4) Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist, so ist davon auszugehen, dass die auf diesen Artikel gestützte Zuständigkeit insbesondere dann in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht, wenn sich ein Verfahren in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist.“ a) zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat b) die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht. a) sobald die stattgebende oder abweisende Entscheidung über den Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe rechtskräftig geworden ist, b) oder in den Fällen, in denen zu dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt noch ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig ist, sobald die Entscheidung in diesem Verfahren rechtskräftig geworden ist, c) oder sobald die unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren aus einem anderen Grund beendet worden sind. a) eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, b) alle Parteien des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt haben und die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht. 19. Art. 16 („Anrufung eines Gerichts“) sieht vor: „(1) Ein Gericht gilt als angerufen a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken, oder b) falls die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.“ a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken, b) falls die Zustellung an den Antragsgegner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.“ 20. Art. 19 („Rechtshängigkeit und abhängige Verfahren“) lautet: „(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. (2) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. (3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig. In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.“ C – Irisches Recht 21. Der Child Abduction and Enforcement of Custody Orders Act, 1991 ( III – Sachverhalt und Verfahren 22. In der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache wird über das widerrechtliche Zurückhalten des Kindes H. gestritten, das die französische Staatsangehörigkeit besitzt und am 14. Juli 2008 in Frankreich geboren wurde, dessen Eltern – der Vater C., ein französischer Staatsangehöriger, und die Mutter M., eine in England geborene britische Staatsangehörige mit irischen Eltern – zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren. 23. Die Ehe der Eltern verschlechterte sich schon bald nach der Geburt des Kindes. Am 17. November 2008 beantragte die Mutter in Frankreich die Scheidung. Seitdem führen die Eltern einen langwierigen Rechtsstreit über die elterlichen Rechte in Bezug auf das Kind ( 24. Am 2. April 2012 sprach der für Familiensachen zuständige Richter des Tribunal de grande instance d'Angoulême die Scheidung der Parteien mit Wirkung vom 7. April 2009 aus. In dem Urteil ordnete das Gericht die gemeinsame Ausübung der elterlichen Verantwortung durch beide Eltern an, wobei sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bei der Mutter befinden sollte. Die Verlegung des Aufenthaltsorts sollte schrittweise erfolgen und ab dem 7. Juli 2012 uneingeschränkt wirksam sein ( 25. Am 23. April 2012 legte der Vater ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zur elterlichen Verantwortung ein. Er beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollstreckbarkeit desjenigen Teils der Entscheidung, der der Mutter gestattete, sich nach Irland zu begeben. 26. Am 5. Juli 2012 wies der Erste Präsident der Cour d’appel de Bordeaux den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollstreckbarkeit zurück. 27. Am 12. Juli 2012 zogen die Mutter und das Kind nach Irland und sind seither dort verblieben. Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge leistete die Mutter der Anordnung vom 2. April 2012, dem Vater Umgang mit dem Kind zu gewähren, keine Folge. 28. Im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung vom 2. April 2012 ordnete die Cour d’appel de Bordeaux am 5. März 2013 die gemeinsame Ausübung der elterlichen Verantwortung an und bestimmte, dass das Kind seinen Aufenthalt beim Vater hat, mit bestimmten Kontakt- und Besuchsrechten für die Mutter. 29. Am 29. Mai 2013 beantragte der Vater nach Art. 12 des Haager Übereinkommens von 1980 bei den irischen Gerichten die Rückgabe des Kindes an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Frankreich, zur Durchsetzung der von den französischen Gerichten getroffenen Anordnungen betreffend das Sorgerecht und seines eigenen Sorge- und Umgangsrechts, und beantragte die Feststellung, dass die Mutter das Kind widerrechtlich in Irland zurückgehalten hat. 30. Am 2. Juli 2013 beantragte der Vater in einer mündlichen Verhandlung vor dem für Familiensachen zuständigen Richter des Tribunal de grande instance de Niort die alleinige elterliche Verantwortung auf ihn und die Anordnung eines Verbots, das Kind aus Frankreich zu verbringen. Die Mutter machte prozessuale Einwendungen geltend, die mit dem am 29. Mai 2013 bei den irischen Gerichten eingeleiteten Verfahren in Zusammenhang standen. 31. Am 10. Juli 2013 erging das Urteil des Tribunal de grande instance de Niort, mit dem die prozessualen Einwendungen der Mutter mit der Begründung zurückgewiesen wurden, dass das Verfahren vor den irischen Gerichten nicht die Personensorge als solche betreffe und keine Gefahr eines Zuständigkeitskonflikts zwischen Gerichten bestehe, da das irische Gericht „nicht zuständig ist, über die Rückgabe oder Nichtrückgabe eines Kindes zu entscheiden, dessen gewöhnlicher Aufenthalt, um den es in dem Rechtsstreit in der Sache geht, im Rechtsmittelverfahren in einer kürzlich ergangenen Entscheidung in Frankreich bestimmt wurde“. Das Tribunal de grande instance de Niort übertrug dem Vater die alleinige elterliche Verantwortung, ordnete die Rückkehr des Kindes in die Wohnung des Vaters in Frankreich an und verbot die Verbringung des Kindes aus Frankreich ohne dessen Zustimmung. Seither ist das Kind nicht nach Frankreich zurückgegeben worden. 32. Am 13. August 2013 wies der High Court of Ireland den Antrag auf Anordnung nach Art. 12 des Haager Übereinkommens von 1980 auf Rückführung des Kindes nach Frankreich und einen Antrag auf Feststellung, dass die Mutter das Kind widerrechtlich in Irland zurückgehalten hat (Art. 3 des Haager Übereinkommens von 1980), zurück ( 33. Am 10. Oktober 2013 legte der Vater gegen die Entscheidung des High Court ein Rechtsmittel ein. Vor dem Supreme Court trug der Vater insbesondere vor, dass eine rechtmäßige Verbringung zu einem widerrechtlichen Zurückhalten werden könne, dass die irischen Gerichte durch die Anordnungen der französischen Gerichte, bei denen es sich um die zuerst angerufenen und in Bezug auf das Sorgerecht für das Kind zuständigen Gerichte handele, gebunden seien und dass das französische Tribunal de grande instance de Niort insbesondere in seinem Urteil vom 10. Juli 2013 bekräftigt habe, dass es das einzige nach der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständige Gericht sei und dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Frankreich befinde. 34. Die Mutter trägt insbesondere vor, sie sei infolge der Entscheidung des Tribunal de grande instance d'Angoulême vom 2. April 2012 berechtigt gewesen, ohne Zustimmung des Vaters über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu entscheiden, und dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach dessen Verbringung nach Irland geändert habe, so dass das Kind vor März 2013 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland gehabt habe und das fortdauernde Zurückhalten des Kindes in Irland nicht widerrechtlich gewesen sei. 35. Im Rahmen der bei ihm anhängigen Rechtssache betreffend die Rückgabe des Kindes hat der Supreme Court dem Gerichtshof drei Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgelegt (siehe unten, Nr. 39). 36. Am 18. Dezember 2013 beantragte der Vater nach Art. 28 der Verordnung Nr. 2201/2003 beim Master of the High Court of Ireland, die Entscheidung der Cour d’appel de Bordeaux vom 5. März 2013 für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag wurde stattgegeben, und der Mutter wurde die Entscheidung am 20. Dezember 2013 zugestellt. 37. Die Mutter beantragte ihrerseits die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens. Der Antrag ging am 9. Mai 2014 beim irischen High Court ein. Der Ausgang dieses Verfahrens ist derzeit nicht bekannt. 38. Am 7. Januar 2014 legte die Mutter einen Rechtsbehelf (pourvoi en cassation) bei der Cour de Cassation in Frankreich gegen die Entscheidung der Cour d’appel de Bordeaux vom 5. März 2013 ein. Eine mündliche Verhandlung war für den 25. Juni 2014 terminiert. Der Ausgang dieses Verfahrens ist derzeit ebenfalls nicht bekannt. IV – Vorlagefragen 39. Der Supreme Court hat mit Beschluss vom 31. Juli 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2014, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Schließt die Existenz französischer Verfahren über die Sorge für die Person des Kindes unter den Umständen dieser Rechtssache die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Irland aus? 2. Haben der Vater oder die französischen Gerichte weiter das Sorgerecht für das Kind, so dass das Kind in Irland widerrechtlich zurückgehalten wird? 3. Sind die irischen Gerichte befugt, die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Anbetracht dessen zu beurteilen, dass es sich seit Juli 2012 in Irland aufhält, wobei seine damalige Verbringung nach Irland nicht gegen französisches Recht verstieß? 1. Schließt die Existenz französischer Verfahren über die Sorge für die Person des Kindes unter den Umständen dieser Rechtssache die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Irland aus? 2. Haben der Vater oder die französischen Gerichte weiter das Sorgerecht für das Kind, so dass das Kind in Irland widerrechtlich zurückgehalten wird? 3. Sind die irischen Gerichte befugt, die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Anbetracht dessen zu beurteilen, dass es sich seit Juli 2012 in Irland aufhält, wobei seine damalige Verbringung nach Irland nicht gegen französisches Recht verstieß? V – Eilverfahren 40. Mit seinem Beschluss vom 31. Juli 2014 hat das vorlegende Gericht ebenfalls beantragt, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilverfahren zu unterwerfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes dessen Rückgabe unverzüglich erwirkt werden sollte. 41. Die Dritte Kammer des Gerichtshofs hat am 14. August 2014 auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. Der Kläger und die Beklagte des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Parteien sowie die Französische Republik haben an der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2014 teilgenommen. VI – Würdigung A – Vorbemerkungen 42. Das vorlegende Gericht verweist in seinem Vorlagebeschluss auf mehrere Vorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003. Insbesondere ersucht es um eine Auslegung der Art. 2, 12, 19 und 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 und zieht in seiner Begründung offenbar die Art. 8, 9, 10, 13, 16, 17 und 23 der Verordnung heran. Zudem ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 zur Rechtshängigkeit anwendbar ist. 43. Vor diesem Hintergrund sind ein paar Punkte zu klären, bevor ich Antworten zu den drei Vorlagefragen vorschlagen werde. 1. Zulässigkeit der Fragen 44. Zunächst ist zu bemerken, dass das vorlegende Gericht in Zusammenhang mit einem Antrag auf Rückgabe nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, angerufen wird. 45. Daher ist hier kurz das historisch geprägte Verhältnis zwischen dem Haager Übereinkommen von 1980 und Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu klären. 46. Ursprünglich sollte das Haager Übereinkommen von 1980 sowohl nach dem Brüssel-II-Übereinkommen ( 47. Beantragt eine sorgeberechtigte Person bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Entscheidung auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1980, um die Rückgabe eines Kindes zu erwirken, das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so gilt Art. 11 Abs. 2 bis 8 der Verordnung Nr. 2201/2003. 48. Dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist direkt zu entnehmen, dass diese Vorschrift nicht unmittelbar bestimmt, welches Gericht für die Prüfung der Frage der Rückgabe des Kindes zuständig ist (zuständigen Behörden [ ( 49. Folglich ist Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 nur anwendbar, wenn ein Verfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 eingeleitet ist. Dieses Verfahren ist im Wesentlichen in den Art. 12 und 13 in Verbindung mit Art. 3 des Haager Übereinkommens von 1980 geregelt. Das nationale Gericht hat im Wesentlichen festzustellen, ob das Kind von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten wurde. 50. Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 ( 51. Soweit sich Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 mit dem Haager Übereinkommen von 1980 überschneidet, hat Art. 11 Vorrang ( 52. Da sich das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache hauptsächlich nach dem Haager Übereinkommen von 1980 richtet, stellt sich die Frage, ob die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen überhaupt zulässig sind oder, anders ausgedrückt, ob der Gerichtshof für die Auslegung des Haager Übereinkommens von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, zuständig ist ( 53. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass, während die Union Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ( 54. Die Verordnung Nr. 2201/2003 enthält an mehreren Stellen Formulierungen, die denen des Haager Übereinkommens von 1980 ähneln. In der vorliegenden Rechtssache gilt dies insbesondere für die Legaldefinitionen in Art. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 auf der einen und die in den Art. 3 und 12 des Haager Übereinkommens von 1980 verwendeten Begriffe auf der anderen Seite. Darüber hinaus wurde in Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 durch die Verweisung auf das Haager Übereinkommen von 1980 dessen Terminologie zum Teil übernommen. 55. Vor diesem Hintergrund ist eine Auslegung durch den Gerichtshof auch im Kontext des Haager Übereinkommens von 1980 gewiss hilfreich, um eine parallele und kohärente Anwendung mit der Verordnung sicherzustellen, eine einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 2201/2003 zu gewährleisten und um zu einer kohärenten Auslegung des Haager Übereinkommens von 1980 durch die 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union beizutragen ( 56. Der Gerichtshof neigt bezüglich der Auslegung des Verfahrens zur Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 und Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu einer liberalen Haltung. So hat er in der Rechtssache McB. ( 57. Im Ergebnis gibt es meines Erachtens gute Gründe, die Vorlagefragen zu beantworten, um dem vorlegenden Gericht Hinweise für seine Entscheidung über den Antrag auf Rückgabe des Kindes zu geben. 2. Keine Rechtshängigkeit 58. Im Kontext von Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 liegt Rechtshängigkeit vor, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren bezüglich der elterlichen Verantwortung für ein Kind wegen desselben Anspruchs anhängig gemacht werden. Das Regelungsziel dieser Vorschrift besteht darin, miteinander unvereinbare Entscheidungen zu verhindern ( 59. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Alle Verfahren bei den französischen Gerichten haben die elterliche Verantwortung zum Gegenstand, genauer die Bestimmung des Sorge- und des Umgangsrechts bezüglich des Kindes. Bei den irischen Gerichten ist dagegen kein Verfahren anhängig, das sich in der Sache mit der elterlichen Verantwortung befasst. Zweierlei Verfahren sind bei den irischen Gerichten anhängig. Erstens das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache, in dem der Vater bei den irischen Gerichten nach Art. 12 des Haager Übereinkommens von 1980 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 die Rückgabe des Kindes nach Frankreich beantragt hat ( 60. Da das Verfahren in Irland in der vorliegenden Rechtssache einen anderen Gegenstand als das Verfahren in Frankreich hat, liegt keine Rechtshängigkeit vor. Folglich ist es unerheblich, ob die französischen Gerichte „angerufen blieben“ ( 3. Keine abzugebende Zuständigkeit 61. Des Weiteren ist dem Vorlagebeschluss zu entnehmen, dass das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen möchte, ob „die irischen Gerichte die Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 2201/2003 an die französischen Gerichte abgeben müssen“ ( 62. Da, wie oben dargelegt, die irischen Gerichte im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht angerufen wurden, um eine Sachentscheidung über die elterliche Verantwortung zu treffen, sondern ausschließlich angerufen wurden, um über einen Antrag auf Rückgabe des Kindes zu entscheiden, stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeit abzugeben ist, gar nicht erst. Eine Entscheidung in der Sache kann nur ergehen, nachdem entschieden wurde, dass das Kind nach dem Haager Übereinkommen von 1980 und Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht zurückzugeben ist ( 4. Bestimmungen ohne Relevanz für die vorliegende Rechtssache 63. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das vorlegende Gericht in Wirklichkeit in Erfahrung zu bringen braucht, wie das Haager Übereinkommen von 1980 und Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 unter Heranziehung der Legaldefinitionen in Art. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 anzuwenden sind. Eine Anwendung der Art. 8, 9, 10, 12, 23 und 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 bedarf es in der bei ihm anhängigen Rechtssache nicht, und daher ist auch eine Auslegung dieser Vorschriften nicht erforderlich, was ich im Folgenden kurz ausführen möchte. 64. Art. 8 enthält die allgemeine Regel für die Zuständigkeit in Angelegenheiten betreffend die elterliche Verantwortung. Danach sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die elterlichen Verantwortung geht, kann Art. 8 von vornherein ausgeschlossen werden. 65. Art. 9 sieht abweichend von Art. 8 vor, dass beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diesem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von drei Monaten nach dem Umzug bei den Gerichten des früheren Aufenthalts des Kindes verbleibt. Nach der in Art. 2 Abs. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltenen Definition umfasst das Umgangsrecht insbesondere das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen. 66. Im vorliegenden Fall geht es eindeutig nicht um das Umgangsrecht, sondern um etwas ganz anderes ( 67. Entsprechend ist Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift bleiben bei widerrechtlichem Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so lange zuständig, bis das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat, sofern noch eine Reihe weiterer Voraussetzungen erfüllt sind. Auch diese Vorschrift hat die elterliche Verantwortung zum Gegenstand und nicht – wie im vorliegenden Fall – eine Anordnung der Rückgabe des Kindes. 68. Aus denselben Erwägungen ist Art. 12 („Vereinbarung über die Zuständigkeit“) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ( 69. Die Art. 23 ( B – Zur ersten Frage 70. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, wie der in Art. 3 des Haager Übereinkommens von 1980 und in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr 2201/2003 enthaltene Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ auszulegen ist. Das Gericht hat offenbar Zweifel, ob es angesichts der Sorgerechtsverfahren in Frankreich überhaupt möglich ist, dass das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Frankreichs erlangt hat. 71. Für die Entscheidung über den Antrag auf Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, ist ausschließlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor dem geltend gemachten widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten abzustellen ( 72. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der gewöhnliche Aufenthalt – anders als bei den Art. 8, 9, 10 und 12 – für die Zwecke des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 kein Anknüpfungskriterium für die Feststellung der Zuständigkeit darstellt, da es, wie oben dargelegt, in dieser Vorschrift nicht um Zuständigkeitsbestimmung, sondern um die Einleitung des Verfahrens zur Rückgabe des Kindes geht. 73. Dennoch kann die Rechtsprechung des Gerichtshofs über den gewöhnlichen Aufenthalt in Zusammenhang mit den Art. 8 und 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 als Richtschnur für die Beantwortung der gegenständlichen Frage dienen. Ich kann mich hier kurz fassen, da das vorlegende Gericht offenbar mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs vertraut ist und den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts unter Bezugnahme auf die beiden Rechtssachen A ( 74. Die Verordnung Nr. 2201/2003 enthält keine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts. Aus der Verwendung des Adjektivs „gewöhnlich“ folgt lediglich, dass der Aufenthalt eine gewisse Beständigkeit oder Regelmäßigkeit haben muss ( 75. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts stellt der Gerichtshof auf tatsächliche Umstände ab. 76. Nach ständiger Rechtsprechung ist unter dem Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ der Ort zu verstehen, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen ( 77. Es ist Sache des nationalen Gerichts, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls festzustellen ( 78. Aus der angeführten Rechtsprechung ergibt sich daher, dass der gewöhnliche Aufenthalt ein Begriff ist, der im tatsächlichen Sinne zu verstehen ist. Diese Auslegung wird durch den Erklärenden Bericht zum Haager Übereinkommen von 1980 gestützt, in dem dies ganz entschieden vertreten wird. Darin heißt es, dass „der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts … ein eingeführter Begriff in der Haager Konferenz [ist], in der er als rein tatsächlicher Begriff verstanden wird, worin er sich vom Wohnsitzbegriff unterscheidet“ ( 79. Darüber hinaus fasst auch das juristische Schrifttum zum Haager Übereinkommen von 1980 den gewöhnlichen Aufenthalt als einen im tatsächlichen Sinne zu verstehenden Begriff auf ( 80. Da der gewöhnliche Aufenthalt ein im tatsächlichen Sinne zu verstehender Begriff ist, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsbegründung nicht an. Andernfalls würde Art. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 ins Leere gehen, da der gewöhnliche Aufenthalt nach dieser Vorschrift erlangt werden kann, auch wenn die Verbringung widerrechtlich ist. Mit anderen Worten hat die Erlangung des gewöhnlichen Aufenthalts nichts mit der Rechtmäßigkeit eines Umzugs zu tun. Der gewöhnliche Aufenthalt kann grundsätzlich auch infolge eines widerrechtlichen Umzugs erlangt werden. 81. Außerdem ist klarzustellen, dass, auch wenn das Tribunal de grande instance d’Angoulême den Ausdruck „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Kindes verwendet hat, um anzuordnen, dass das Kind am Wohnsitz der Mutter verbleiben solle, dies keine Bedeutung für die Frage hat, ob das Kind im Sinne der Bestimmungen des Haager Übereinkommens von 1980 sowie der Verordnung Nr. 2201/2003 einen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland tatsächlich erlangt hat. 82. Das vorlegende Gericht äußert sich im Vorlagebeschluss offenbar zustimmend zu einer Auslegung in dem Sinne, dass die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts voraussetze, dass keine Gerichtsverfahren anhängig seien, so dass das in Frankreich anhängige Sorgerechtsverfahren es ausschließe, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes von Frankreich nach Irland verlagert habe ( 83. Nach meiner Auffassung gibt es keinen Grund, von der ganz herrschenden Meinung abzuweichen, die den gewöhnlichen Aufenthalt als deskriptiven Begriff auffasst. Es ist nicht notwendig, ihn mit normativen Wertungen aufzuladen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass der Begriff einfach anzuwenden ist. Könnte sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes wegen anhängiger Verfahren nicht ändern, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass der Erwerb des gewöhnlichen Aufenthalts auf unbestimmte Zeit verhindert würde. Außerdem würde dies bedeuten, dass in Fällen wie dem vorliegenden die bloße Tatsache, dass ein Rechtsmittel anhängig ist, mehr Gewicht hat, als alle anderen vorstehend erwähnten tatsächlichen Umstände. Dies kann nicht die Absicht der Verfasser das Haager Übereinkommens von 1980 oder des Gesetzgebers der Verordnung Nr. 2201/2003 gewesen sein. 84. Daher sollte der gewöhnliche Aufenthalt auch weiterhin als ein im tatsächlichen Sinne zu verstehender Begriff aufgefasst werden. Die (nationalen) Gerichte sollten in der Lage sein, anhand bewiesener Tatsachen, die vor ihnen geltend gemacht werden, mit der gebotenen Eile festzustellen, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befindet. Mit den vorstehend erwähnten Kriterien sollte dies unschwer möglich sein. Von einem nationalen Gericht kann nicht erwartet werden, dass es sich eingehend mit Gang der von zwei Parteien im Ausland geführten Gerichtsverfahren befasst, nur um den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu ermitteln. 85. Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage dahin zu beantworten, dass es in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren, in dem ein Kind mit einem Elternteil von einem Mitgliedstaat in einen anderen gezogen ist und der Elternteil zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht für das Kind und von einem Gericht des Ursprungsstaats die Erlaubnis hatte, in den anderen Mitgliedstaat zu ziehen, grundsätzlich möglich ist, dass das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat erlangt. Dass im Ursprungsstaat noch ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist, ändert daran nichts, da der gewöhnliche Aufenthalt ein im tatsächlichen Sinne zu verstehender Begriff ist, für den es nicht darauf ankommt, ob ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht. C – Zweite Frage 86. Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Vater oder die französischen Gerichte ( 87. Es ist daran zu erinnern, dass sich die Mutter am 12. Juli 2012 mit dem Kind nach Irland begeben hat und seither dort lebt. Dieser Umzug erfolgte aufgrund des Urteils des Tribunal de grande instance d‘Angoulême vom 2. April 2012. Am 5. März 2013 ordnete die Cour d’appel de Bordeaux an, dass das Kind nach Frankreich zurückgebracht wird. 88. Der Umzug am 12. Juli 2012 war rechtmäßig. Zu diesem Zeitpunkt hat die Mutter kein Sorgerecht verletzt ( 89. Das vorlegende Gericht deutet an, dass es ein widerrechtliches Zurückhalten „ab dem ersten Verstoß gegen die am 2. Juni 2012[ ( 90. Dies ist nicht haltbar. 91. Sowohl das Haager Übereinkommen von 1980 als auch die Verordnung Nr. 2201/2003 sprechen von einer Verletzung des Sorgerechts und nicht des Umgangsrechts. Was das Haager Übereinkommen von 1980 betrifft, so spiegelt diese Wortwahl eindeutig den Willen der Verfasser des Übereinkommens wider ( 92. Folglich ist die Auffassung, dass die Mutter das Kind am 12. Juli 2012 widerrechtlich verbracht oder in den unmittelbar folgenden Monaten widerrechtlich zurückgehalten hat, nicht vertretbar ( 93. Doch wie sieht es mit dem Zeitraum nach dem 5. März 2013 aus? 94. Diesbezüglich trägt der Vater vor, das Kind werde seit der Anordnung der Cour d’appel de Bordeaux widerrechtlich in Irland zurückgehalten ( 95. Ich habe Zweifel, ob es die Absicht der Vertragsparteien des Haager Übereinkommens von 1980 war, einen solchen Sachverhalt unter den Tatbestand des widerrechtlichen Zurückhaltens zu fassen. Nach dem Erklärenden Bericht zum Haager Übereinkommen von 1980 soll das Übereinkommen Situationen erfassen, bei denen auf internationaler Ebene eine künstliche Zuständigkeit unter Einsatz von Gewalt hergestellt wird, um das Sorgerecht für ein Kind zu erhalten ( 96. Für mich ist daher nicht ersichtlich, inwiefern unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache aus einer rechtmäßigen Verbringung ein widerrechtliches Zurückhalten geworden sein könnte ( 97. Diese Überlegung steht ganz im Einklang mit der obigen zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts. 98. Meines Erachtens steht dieses Ergebnis im Einklang mit dem Grundgedanken des Haager Übereinkommens von 1980 und der Verordnung Nr. 2201/2003. Wir prüfen lediglich, ob die Voraussetzungen für eine Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, erfüllt sind. 99. Diese Frage ist getrennt von der Frage der Anerkennung und Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen französischer Gerichte zu betrachten. Die Verordnung sieht insoweit in Kapitel III ein Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren vor. 100. Folglich sollte auf die zweite Frage geantwortet werden, dass in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren, in dem ein Kind mit einem Elternteil von einem Mitgliedstaat in einen anderen gezogen ist und der Elternteil zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht für das Kind und von einem Gericht des Ursprungsstaats die Erlaubnis hatte, in den anderen Mitgliedstaat zu ziehen, eine Änderung des Sorgerechts durch ein Rechtsmittelurteil im Ursprungsmitgliedstaat nicht zur Folge hat, dass ein Zurückhalten widerrechtlich wird. D – Dritte Frage 101. Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es zur Beurteilung der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts befugt ist. 102. Die Antwort auf diese Frage lautet „Ja“. 103. Ich betone jedoch nochmals, dass die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes lediglich für die Zwecke des Haager Übereinkommens von 1980, wie es in Art. 11 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, d. h. lediglich für die Feststellung, ob ein widerrechtliches Zurückhalten vorliegt, Sache der irischen Gerichte ist. 104. Die Frage der Zuständigkeit für Sorgerechtsangelegenheiten ist davon getrennt und ist nach den Art. 8, 10 und 12 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu entscheiden, die im vorliegenden Verfahren jedoch nicht in Rede stehen. 105. Daher schlage ich als Antwort auf die dritte Frage vor, dass ein mitgliedstaatliches Gericht, bei dem eine Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, beantragt wird, zur Beurteilung der Frage, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor der behaupteten widerrechtlichen Verbringung oder dem behaupteten widerrechtlichen Zurückhalten befunden hat, befugt ist. VII – Ergebnis 106. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Supreme Court (Irland) gestellten Vorlagefragen wie folgt zu antworten: 1. Für die Zwecke der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 erwähnt wird, ist es in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren, in dem ein Kind mit einem Elternteil von einem Mitgliedstaat in einen anderen gezogen ist und der Elternteil zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht für das Kind und von einem Gericht des Ursprungsstaats die Erlaubnis hatte, in den anderen Mitgliedstaat zu ziehen, grundsätzlich möglich, dass das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat erlangt. Dass im Ursprungsstaat noch ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist, ändert daran nichts, da der gewöhnliche Aufenthalt ein im tatsächlichen Sinne zu verstehender Begriff ist, für den es nicht darauf ankommt, ob ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht. 2. Für die Zwecke der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, hat in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren, in dem ein Kind mit einem Elternteil von einem Mitgliedstaat in einen anderen gezogen ist und der Elternteil zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht für das Kind und von einem Gericht des Ursprungsstaats die Erlaubnis hatte, in den anderen Mitgliedstaat zu ziehen, eine Änderung des Sorgerechts durch ein Rechtsmittelurteil im Ursprungsmitgliedstaat nicht zur Folge, dass ein Zurückhalten widerrechtlich wird. 3. Ein mitgliedstaatliches Gericht, bei dem eine Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, beantragt wird, ist zur Beurteilung der Frage befugt, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor der behaupteten widerrechtlichen Verbringung oder dem behaupteten widerrechtlichen Zurückhalten befunden hat. 1. Für die Zwecke der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 erwähnt wird, ist es in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren, in dem ein Kind mit einem Elternteil von einem Mitgliedstaat in einen anderen gezogen ist und der Elternteil zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht für das Kind und von einem Gericht des Ursprungsstaats die Erlaubnis hatte, in den anderen Mitgliedstaat zu ziehen, grundsätzlich möglich, dass das Kind einen gewöhnlichen Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat erlangt. Dass im Ursprungsstaat noch ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist, ändert daran nichts, da der gewöhnliche Aufenthalt ein im tatsächlichen Sinne zu verstehender Begriff ist, für den es nicht darauf ankommt, ob ein Gerichtsverfahren anhängig ist oder nicht. 2. Für die Zwecke der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, hat in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren, in dem ein Kind mit einem Elternteil von einem Mitgliedstaat in einen anderen gezogen ist und der Elternteil zu diesem Zeitpunkt das Sorgerecht für das Kind und von einem Gericht des Ursprungsstaats die Erlaubnis hatte, in den anderen Mitgliedstaat zu ziehen, eine Änderung des Sorgerechts durch ein Rechtsmittelurteil im Ursprungsmitgliedstaat nicht zur Folge, dass ein Zurückhalten widerrechtlich wird. 3. Ein mitgliedstaatliches Gericht, bei dem eine Rückgabeanordnung nach dem Haager Übereinkommen von 1980, wie es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwähnt wird, beantragt wird, ist zur Beurteilung der Frage befugt, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor der behaupteten widerrechtlichen Verbringung oder dem behaupteten widerrechtlichen Zurückhalten befunden hat.