Rechtsprechung / EuGH / 2010

EuGH Urteil vom 02.12.2010 – C-526/09

ECLI:EU:C:2010:734

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass sie das Einleiten von industriellem Abwasser des im Stadtgebiet von Matosinhos gelegenen Industriebetriebs Estação de Serviço Sobritos Lda ohne eine hierfür erteilte angemessene Erlaubnis zugelassen hat. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eins Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) – Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser – „Estação de Serviço Sobritos“

Tenor§

Tenor§

1 Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass sie das Einleiten von industriellem Abwasser des im Stadtgebiet von Matosinhos gelegenen Industriebetriebs Estação de Serviço Sobritos Lda ohne eine hierfür erteilte angemessene Erlaubnis zugelassen hat.

2 Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.