Rechtsprechung / EuGH / Fünfte Kammer / 2009

EuGH Urteil vom 12.11.2009 – C-564/08

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2009:703

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 9 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte

Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die SGL Carbon AG trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission (T‑68/04), mit der das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen betreffend ein Kartell auf dem Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegenüber der Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat − Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zur Einbeziehung des Werts des Eigenverbrauchs in die Berechnung des Umsatzes und den Marktanteil der betroffenen Unternehmen, weil sich um ein neues, unzulässiges Angriffsmittel handele − Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die SGL Carbon AG trägt die Kosten.