Rechtsprechung / EuGH / Erste Kammer / 2009

EuGH Beschluss vom 23.09.2009 – C-421/08

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2009:575

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Leitsatz

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Calebus SA trägt die Kosten. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 14. Juli 2008, Calebus/Kommission (T‑366/06), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (ABl. L 259, S. 1), soweit darin das Gebiet namens „Ramblas de Gergal, Tabernas y Sur de Sierra Alhamilla“, in dem sich ein Grundstück der Rechtsmittelführerin befindet, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region ausgewiesen wird, als unzulässig abgewiesen hat

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Calebus SA trägt die Kosten.

3 Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.