Rechtsprechung / EuGH / 2008

EuGH Urteil vom 25.07.2008 – C-504/06

ECLI:EU:C:2008:444

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen

Leitsatz

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht ordnungsgemäß in italienisches Recht umgesetzt hat. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245, S. 6) – Benennung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für eine Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sein werden

Tenor§

Tenor§

1 Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) verstoßen, dass sie Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie nicht ordnungsgemäß in italienisches Recht umgesetzt hat.

2 Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.