Rechtsprechung / EuGH / 2008

EuGH Urteil vom 13.03.2008 – C-81/07

ECLI:EU:C:2008:172

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie keine Abfallbewirtschaftungspläne für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände aufgestellt, genehmigt und durchgeführt hat. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) nachzukommen – Erklärung der Kommission

Tenor§

Tenor§

1 Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie keine Abfallbewirtschaftungspläne für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände aufgestellt, genehmigt und durchgeführt hat.

2 Die Hellenische Republik trägt die Kosten.