Rechtsprechung / EuGH / 2008

EuGH Urteil vom 11.03.2008 – C-89/07

ECLI:EU:C:2008:154

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften das Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für den Zugang zur Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter französischer Flagge beibehalten hat. Die Französische Republik trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Art. 39 Abs. 4 EG − Freizügigkeit der Arbeitnehmer − Ausübung hoheitlicher Befugnisse − Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für die Ausübung der Stellen eines Kapitäns oder eines Ersten Offiziers auf allen Schiffen unter französischer Flagge − Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht

Tenor§

Tenor§

1 Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften das Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für den Zugang zur Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter französischer Flagge beibehalten hat.

2 Die Französische Republik trägt die Kosten.