Rechtsprechung / EuGH / 2007
EuGH Urteil vom 14.06.2007 – C-82/06
ECLI:EU:C:2007:349
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie – den Abfallbewirtschaftungsplan für die Provinz Rimini gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in ihrer durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung, – die Abfallbewirtschaftungspläne unter Einbeziehung der Deponien und sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen für die Region Latium gemäß Art. 7 Abs. 1 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 75/442 in ihrer durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung, – die Abfallbewirtschaftungspläne für die Regionen Friaul-Julisch Venetien und Puglia sowie für die Autonome Provinz Bozen-Südtirol und die Provinz Rimini gemäß Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle nicht erstellt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverpflichtung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 7 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in ihrer durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung und gegen Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) – Verpflichtung zur Übermittlung von Abfallbewirtschaftungsplänen
Tenor§
Tenor§
1 Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie
– den Abfallbewirtschaftungsplan für die Provinz Rimini gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in ihrer durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung,
– die Abfallbewirtschaftungspläne unter Einbeziehung der Deponien und sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen für die Region Latium gemäß Art. 7 Abs. 1 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 75/442 in ihrer durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung,
– die Abfallbewirtschaftungspläne für die Regionen Friaul-Julisch Venetien und Puglia sowie für die Autonome Provinz Bozen-Südtirol und die Provinz Rimini gemäß Art. 6 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle
nicht erstellt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.
2 Die Italienische Republik trägt die Kosten.