Rechtsprechung / EuGH / 2006

EuGH Urteil vom 26.10.2006 – C-198/05

ECLI:EU:C:2006:677

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Leitsatz

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, dass sie alle Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Verleihs im Sinne dieser Richtlinie vom öffentlichen Verleihrecht ausgenommen hat. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Artikel 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) – Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht – Tragweite

Tenor§

Tenor§

1 Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, dass sie alle Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Verleihs im Sinne dieser Richtlinie vom öffentlichen Verleihrecht ausgenommen hat.

2 Die Italienische Republik trägt die Kosten.