Rechtsprechung / EuGH / 2006
EuGH Urteil vom 23.02.2006 – C-43/05
ECLI:EU:C:2006:145
EuroparechtEU / InternationalVolltext
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Leitsatz
Tenor: 1) Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verletzt, indem sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die notwendig sind, um dieser Richtlinie in Bezug auf die Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung sowie der sexuellen Ausrichtung nachzukommen. 2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16)
Tenor§
Tenor§
1) Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verletzt, indem sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die notwendig sind, um dieser Richtlinie in Bezug auf die Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung sowie der sexuellen Ausrichtung nachzukommen.
2) Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.