Rechtsprechung / EuGH / Dritte Kammer / 2006

EuGH Beschluss vom 09.02.2006 – C-322/05

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2006:99

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Tenor: 1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand:

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache T‑326/03 (Vounakis/Kommission), mit dem eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsjahr 2002 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, als unzulässig abgewiesen worden ist

Tenor§

Tenor§

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.