Rechtsprechung / EuGH / Dritte Kammer / 2006
EuGH Beschluss vom 09.02.2006 – C-322/05
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2006:99
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Tenor: 1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache T‑326/03 (Vounakis/Kommission), mit dem eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsjahr 2002 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, als unzulässig abgewiesen worden ist
Tenor§
Tenor§
1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.