Rechtsprechung / EuGH / Erste Kammer / 2006

EuGH Beschluss vom 07.02.2006 – C-268/05

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2006:86

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Tenor: 1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand:

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 12. April 2005 in der Rechtssache T-191/02 (Lebedef / Kommission), mit dem eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission abgewiesen wurde, in der die Vereinbarung vom 20. September 1974 über die Beziehungen zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden gekündigt und die am 19. Januar 2000 zwischen der Kommission und der Mehrheit der Gewerkschaften und Berufsverbände vereinbarten Durchführungsbestimmungen über die Konzertierungsebenen, das Konzertierungsgremium und die einschlägigen Verfahren, die durch das Urteil des Gerichts vom 15. November 2001 aufgehoben worden waren, soweit die Gewerkschaft „Action et Défense“ vom Konzertierungsgremium ausgeschlossen wurde, erneut erlassen wurden.

Tenor§

Tenor§

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.