Rechtsprechung / EuGH / 2006
EuGH Urteil vom 19.01.2006 – C-90/05
ECLI:EU:C:2006:58
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Tenor: 1) Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige – verstoßen, dass es die Frist von sechs Monaten für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige nicht beachtet hat. 2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) – Verzögerungen bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige
Tenor§
Tenor§
1) Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige – verstoßen, dass es die Frist von sechs Monaten für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige nicht beachtet hat.
2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.