Rechtsprechung / EuGH / Generalanwalt / 1989
EuGH Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.04.1989 – C-218/87
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1989:182
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Ergebnis – Vorschlag an den Gerichtshof
Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlußanträge am 28. April 1989 vorgetragen. Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden: 1) a)Die Klage in der Rechtssache 218/87 wird abgewiesen.b)Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 218/87. 2) a)Die Entscheidung Nr. 1433/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 wird für nichtig erklärt.b)Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 223/87 einschließlich derjenigen des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung. 3) a)Artikel 5 der Entscheidung Nr. 194/88 der Kommission vom 6. Januar 1988 wird für nichtig erklärt.b)Im übrigen wird die Klage in der Rechtssache 72/88 abgewiesen.c)In der Rechtssache 72/88 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. 4) a)Artikel 17 der Entscheidung Nr. 194/88 der Kommission vom 6. Januar 1988 wird für nichtig erklärt.b)Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 92/88 einschließlich derjenigen des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung.
Schlussanträge des Generalanwalts
Generalanwalt Carl Otto Lenz hat seine Schlußanträge am 28. April 1989 vorgetragen. Er hat dem Gerichtshof vorgeschlagen, wie folgt zu entscheiden:
1) a)Die Klage in der Rechtssache 218/87 wird abgewiesen.b)Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 218/87.
2) a)Die Entscheidung Nr. 1433/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 wird für nichtig erklärt.b)Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 223/87 einschließlich derjenigen des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung.
3) a)Artikel 5 der Entscheidung Nr. 194/88 der Kommission vom 6. Januar 1988 wird für nichtig erklärt.b)Im übrigen wird die Klage in der Rechtssache 72/88 abgewiesen.c)In der Rechtssache 72/88 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
4) a)Artikel 17 der Entscheidung Nr. 194/88 der Kommission vom 6. Januar 1988 wird für nichtig erklärt.b)Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache 92/88 einschließlich derjenigen des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung.