Rechtsprechung / EuGH / 1989

EuGH Urteil vom 28.02.1989 – C-245/87

ECLI:EU:C:1989:102

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Leitsatz

Die Tarifstelle 92.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie Gerätekombinationen erfasst, die in einem gemeinsamen Gehäuse eine Fernsehkamera und ein Videoaufzeichnungsgerät enthalten, jedoch Fernsehsendungen nur mittels eines getrennt zu erwerbenden Sonderzubehörs aufzeichnen können, sofern dieses Sonderzubehör nur eine untergeordnete Funktion bei der Aufzeichnung der Fernsehsendungen erfuellt und sein Preis im Verhältnis zum Preis der Gerätekombination unbedeutend ist .

Tenor§

Die Tarifstelle 92.11 B des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie Gerätekombinationen erfasst, die in einem gemeinsamen Gehäuse eine Fernsehkamera und ein Videoaufzeichnungsgerät enthalten, jedoch Fernsehsendungen nur mittels eines getrennt zu erwerbenden Sonderzubehörs aufzeichnen können, sofern dieses Sonderzubehör nur eine untergeordnete Funktion bei der Aufzeichnung der Fernsehsendungen erfuellt und sein Preis im Verhältnis zum Preis der Gerätekombination unbedeutend ist .