Rechtsprechung / EuGH / 1975
EuGH Gutachten vom 11.11.1975 – C-1/75
ECLI:EU:C:1975:145
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Juli 1975 beim Gerichtshof ein Gutachten nach Artikel 228 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages zur Gründung der EWG beantragt; die Bestimmung lautet:
Der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann zuvor ein Gutachten des Gerichtshofes über die Vereinbarkeit des beabsichtigten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels 236 in Kraft treten.
Fragestellung
Mit dem Antrag soll ein Gutachten des Gerichtshofes eingeholt werden zur Frage der Vereinbarkeit eines im Rahmen der OECD ausgearbeiteten Entwurfs einer Vereinbarung über eine Norm für die lokalen Kosten mit dem EWGVertrag und insbesondere zu der Frage, ob die Gemeinschaft für den Abschluß dieser Vereinbarung zuständig und bejahendenfalls, ob sie hierfür ausschließlich zuständig ist.
Die Kommission hat dem Rat am 19. Dezember 1974 folgende Empfehlung unterbreitet:
Empfehlung für einen Beschluß des Rates über die Haltung der Gemeinschaft in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in der Frage eines Abkommens über die lokalen Ausgaben.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Empfehlung der Kommission,
in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, Richtlinien für die Haltung festzulegen, welche die Kommission in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bei der Ausarbeitung eines Abkommens über eine Norm für die lokalen Ausgaben einnehmen soll;
BESCHLIESST:
Einziger ArtikelBei der Ausarbeitung des Abkommens über eine Norm für die lokalen Ausgaben in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vertritt die Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft gemäß den in der Anlage aufgeführten Richtlinien.Die Kommission handelt dabei im Benehmen mit dem Besonderen Ausschuß gemäß Artikel 113 des Vertrages, der sie bei dieser Aufgabe unterstützt
Der Entwurf des Abkommens lautet wie folgt:
Verträge, für die eine öffentliche Unterstützung gewährt wird, die ihrerseits an Ausfuhren gebunden ist für die Kredite, gewährt werden, unterliegen — vorbehaltlich der weiter unten ausgeführten Bestimmungen — im Hinblick auf die lokalen Kosten der folgenden Norm:
I — Norm
1. Die beteiligten Regierangen beschließen, Kredite und Kreditbürgschaften über 100 % des Wertes der ausgeführten Güter und Dienstleistungen (die ausgeführten Güter und Dienstleistungen umfassen die von Drittländern gelieferten Güter und Dienstleistungen) nicht zu gewähren. Dies bedeutet daß der Betrag der lokalen Kosten, für die ein Kredit mit öffentlicher Unterstützung eingeräumt werden kann, die Zahlungen nicht übersteigen darf, die bis zur völligen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Exporteurs für die ausgeführten Güter und Dienstleistungen eingehen müssen.
2. Die Regierangen kommen außerdem überein, eine Unterstützung nach Klausel 1 nicht zu gewähren für Kredite oder Kreditbürgschaften für lokale Kosten, die mit günstigeren Zinssätzen oder Laufzeiten verbunden sind, als für die Güterund Dienstleistungsausfuhren eingeräumt werden, auf die sich die lokalen Kosten beziehen.
3. Unter lokalen Kosten sind die Kosten für die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen aus dem Land des Käufers zu verstehen. Diese Güter und Dienstleistungen müssen für die Erfüllung des Vertrages des Exporteurs oder für die Verwirklichung des Vorhabens, auf das sich der Vertrag des Exporteurs bezieht unerläßlich sein.
II — Ausschluß bestimmter Geschäfte
Die Norm für die lokalen Kosten gilt nicht:
a) für Geschäfte, die auf Grund von Verträgen, die zwischen den militärischen Stellen einer beteiligten Regierung und einer beliebigen anderen Regierung schon ausgehandelt worden sind oder gerade ausgehandelt werden;
b) für Geschäfte mit den Entwicklungsländern, die vom Ausschuß für Entwicklungshilfe als öffentliche Entwicklungshilfe angesehen werden können oder die unter das nationale Beihilfesystem eines beteiligten Landes fallen, obwohl sie ganz oder teilweise durch andere Mittel als durch öffentliche Entwicklungshilfen finanziert werden.
III — Abweichungen von der Norm
1. Bei den lokalen Kosten kann nur in Ausnahmefällen von der Norm abgewichen werden.
2. Abweichungen müssen von der Regierung des Lieferanten spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem sie den Lieferanten unterrichtet, unmittelbar allen beteiligten Regierung notifiziert werden, um den übrigen beteiligten Regierungen genügend Zeit zu geben, sich daran anzupassen.
3. Die Notifizierung umfaßt Angaben über:
a) den Gesamtbetrag der lokalen Kosten;
b) den Betrag der Zahlungen, die bis zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Exporteurs eingehen müssen;
c) den Wert der ausgeführten Güter und Dienstleistungen.
Die vorerwähnten Angaben werden in Vomhundertsätzen des Gesamtbetrages des Vertrages ausgedrückt, für den eine öffentliche Unterstützung gewährt wird.
IV — Allgemeines
1. Jede an der Vereinbarung beteiligte Regierung kann von jeder anderen beteiligten Regierung die Informationen erlangen, die es ihr ermöglichen, sich davon zu vergewissern, daß bei einem Einzelgeschäft die Bestimmungen der Vereinbarung beachtet werden. Die beteiligten Regierungen verpflichten sich, die gewünschten Informationen im Rahmen des Möglichen rasch zu übermitteln. Entsprechend den Regelungen und Praktiken der OECD kann jede beteiligte Regierung das Generalsekretariat bitten, in ihrem Namen auf dem vorerwähnten Gebiet tätig zu werden und die erhaltenen Informationen allen an der Vereinbarung Beteiligten zu übermitteln.
2. Die vorliegende Vereinbarung wird ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten überprüft und danach immer dann, wenn dies von den beteiligten Regierungen beantragt wird. Jede beteiligte Regierung kann sich aus der Vereinbarung zurückziehen, nachdem sie ihre Partner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten von ihrer Absicht unterrichtet hat. Während dieses Zeitraums tritt die Arbeitsgruppe für Exportkredite und -kreditbürgschaften auf Antrag jeder anderen beteiligten Regierung zusammen; jede andere beteiligte Regierung kann, nachdem sie ihre Partner von ihrer Absicht unterrichtet hat, zum gleichen Zeitpunkt wie die Regierung, die als erste die Vereinbarung aufgekündigt hat, von der Vereinbarung zurücktreten.
Dieser Entwurf soll als Entschließung des OECD-Rates betreffend eine Vereinbarung über eine Norm für die lokalen Kosten in Kraft gesetzt werden.
Der von der Arbeitsgruppe für Exportkredite und -kreditbürgschaften der OECD ausgearbeitete Entwurf eines Berichts an den Rat betreffend die Vereinbarung über eine Norm für die lokalen Kosten vom 11. Februar 1975 enthält hierüber folgende Ausführungen:
Entsprechend den Ausführungen in der Mitteilung TC/ECG/75.1 nahm der Vorsitzende mit den betreffenden Delegationen Kontakte über die Fragen auf, die von ihnen zum Vereinbarungsentwurf TC/ECG/74.26 gestellt worden waren. Aufgrund der Ergebnisse dieser Kontakte und aufgrund der von den übrigen Delegationen schon zuvor erteilten schriftlichen oder stillschweigenden Genehmigung des Vereinbarungsentwurfs stellt der Vorsitzende fest, daß alle Delegationen den Anhang zu Dokument TC/ECG/74.26 gebilligt haben. Es bleibt nur noch zu klären, in welcher Form sich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft an der Vereinbarung beteiligen wird Es wird erwartet, daß die Gemeinschaft hierüber schon bald entscheidet.
Der Vorsitzende dankt den Mitgliedern der Arbeitsgruppe dafür, daß sie sich sehr kooperationswillig gezeigt haben, als sie dem ihnen in der 22. Sitzung unterbreiteten Vorschlag folgten, die Vereinbarung in Kraft zu setzen, ohne in dieser Phase zu versuchen, alle Probleme zu lösen, da die Vereinbarung über die Norm nach einem Jahr überprüft und sich die Arbeitsgruppe inzwischen weiter mit den noch offenen Fragen befassen wird [vgl. TC/ECG/M/74.2 (Prov.) Punkt 5]. Gemäß den getroffenen Entscheidungen wird die Arbeitsgruppe ihre diesbezüglichen Bemühungen in ihrer nächsten Sitzung fortsetzen.
Der Vorsitzende würde es begrüßen, wenn die Arbeitsgruppe den Entwurf einer Entschließung über die Vereinbarung möglichst bald den übergeordneten Stellen vorlegen würde, damit die Vereinbarung am 1. April 1975 in Kraft treten kann. Zu diesem Zweck hat er den beigefügten Entwurf eines Berichts der Gruppe vorbereitet, der kurz die Grundzüge der Vereinbarung und die Bedingungen darlegt, unter denen sie genehmigt worden ist. Damit der Bericht rechtzeitig dem Rat vorgelegt werden kann, werden die Delegationen gebeten, etwaige Bemerkungen zu diesem Entwurf bis spätestens 24. 2. 1975 dem Sekretariat zu übermitteln; gehen bis dahin keine Bemerkungen ein, so gilt der Entwurf als von der Arbeitsgruppe gebilligt.
Schriftliche Stellungnahmen nach Artikel 107 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes haben abgegeben:
der Rat der Europäischen Gemeinschaften,
Irland,
die Italienische Republik,
das Königreich der Niederlande,
das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
Die Generalanwälte H. Mayras, A. Trabucchi, J.-P. Warner und G. Reischl sind nach Artikel 108 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gehört worden.
Rechtliche WürdigungDie mit dem Antrag auf ein Gutachten gestellte Frage gibt zu folgenden Erwägungen Anlaß:A —Statthaftigkeit des Antrags auf ein GutachtenNach Artikel 228 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages kann der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat beim Gerichtshof ein Gutachten über die Vereinbarkeit eines beabsichtigten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren dritten Ländern oder einer internationalen Organisation mit dem Vertrag beantragen.Die völkerrechtliche Form des beabsichtigten Abkommens ist für die Statthaftigkeit des Antrags nicht ausschlaggebend. Wenn Artikel 228 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages von Abkommen spricht, so ist dieser Begriff in einem allgemeinen Sinne zu verstehen und soll jede von Völkerrechtssubjekten eingegangene bindende Verpflichtung ungeachtet ihrer Form erfassen.Die vorliegende Vereinbarung entspricht diesen Anforderungen. Sie enthält eine Norm, also eine Verhaltensvorschrift, die für eine bestimmte Materie gilt, in genauen Formulierungen festgelegt ist und die Beteiligten bindet. Gerade der Umstand, daß die Norm Abweichungen ausdrücklich nur für außergewöhnliche Fälle und unter genauen Voraussetzungen vorsieht, beweist, daß die Vereinbarung geeignet ist, die Vertragsschließenden zu binden, und damit der Vorschrift des Artikels 228 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages genügt.Im übrigen sind die Beratungen über den Inhalt des Abkommens abgeschlossen, und der Abschluß der Vereinbarung in Gestalt einer Entschließung des OECD-Rates ist bereits beabsichtigt.Der Entwurf eines Berichts an den Rat betreffend die Vereinbarung über eine Norm für die lokalen Kosten stellt fest, es bleibe noch zu klären, in welcher Form sich die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft an der Vereinbarung beteiligen wird. Es wird erwartet, daß die Gemeinschaft hierüber schon bald entscheidet.Aufgrund dieser Anhaltspunkte und mit Rücksicht auf die Empfehlung der Kommission hinsichtlich der Form der Beteiligung der Gemeinschaft an der fraglichen Vereinbarung läßt sich nicht bezweifeln, daß der Entwurf der Vereinbarung ein beabsichtigtes Abkommen im Sinne des Artikels 228 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages darstellt.Der Antrag auf ein Gutachten ist im übrigen nicht schon deshalb nach Artikel 228 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrages unstatthaft, weil die Kommission die Frage nach der Vereinbarkeit des beabsichtigten Abkommens mit den Bestimmungen des Vertrages gestellt hat, um die gutachtliche Stellungnahme des Gerichtshofes dazu einzuholen, wie weit die Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluß des beabsichtigten Abkommens reicht.Die Vereinbarkeit eines Abkommens mit den Vertragsvorschriften ist anhand der Gesamtheit der Vertragsnormen zu prüfen, Vorschriften, welche den Umfang der Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane regeln, sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie materiell-rechtliche Bestimmungen.Artikel 228 Absatz 1 Unterabsatz 2 will Verwicklungen vermeiden, die entstehen könnten, wenn die Vereinbarkeit von völkerrechtlichen Abkommen, welche die Gemeinschaft verpflichten, mit dem Vertrag vor einem Gericht bestritten würde. Eine Gerichtsentscheidung, die ein Abkommen wegen seines Inhalts oder der Form seines Zustandekommens für mit dem Vertrag unvereinbar erklärte, müßte nicht nur auf Gemeinschaftsebene, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten führen und würde möglicherweise für alle betroffenen Parteien, auch für die Drittstaaten, Nachteile mit sich bringen.Um derartige Verwicklungen zu vermeiden, sieht der Vertrag das außergewöhnliche Verfahren einer vorherigen Anrufung des Gerichtshofes vor, damit vor Abschluß des Abkommens geklärt werden kann, ob es mit dem Vertrag vereinbar ist. In diesem Verfahren muß daher jede Frage statthaft sein, die dem Gerichtshof oder auch einem nationalen Gericht zur rechtlichen Würdigung vorgelegt werden könnte, soweit sie geeignet ist, auf Grund des Vertrages in materiell- oder formellrechtlicher Hinsicht Zweifel an der Gültigkeit des Abkommens hervorzurufen.Da die Frage, ob der Abschluß eines bestimmten Abkommens in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt und ob gegebenenfalls von dieser Zuständigkeit in einer mit den Vertragsvorschriften zu vereinbarenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, grundsätzlich entweder unmittelbar nach Artikel 169 oder Artikel 173 des Vertrages oder aber im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vor den Gerichtshof gebracht werden kann, ist davon auszugehen, daß der Gerichtshof mit dieser Frage auch in dem vorangehenden Verfahren des Artikels 228 befaßt werden kann.Das Gutachten ist auch nicht deshalb verspätet beantragt, weil die Beratungen über den Inhalt der fraglichen Vereinbarung bereits abgeschlossen sind, denn der Vertrag sieht gerade wegen der nichtstreitigen Natur des Verfahrens nach Artikel 228 Absatz 1 Unterabsatz 2 keine Frist für die Antragstellung vor.Nach alledem ist nichts ersichtlich, was der Statthaftigkeit des Antrags auf ein Gutachten entgegenstehen könnte.B —Beantwortung der Fragen1.Zu der Frage, ob eine Zuständigkeit der Gemeinschaft zum Abschluß der OECD-Vereinbarung betreffend eine Norm für die lokalen Kosten gegeben ist.Zur Beantwortung dieser Frage sind insbesondere die Artikel 112 und 113 des Vertrages heranzuziehen.Artikel 112 bestimmt unter anderem, daß…die Systeme der von den Mitgliedstaaten für die Ausfuhr nach dritten Ländern gewährten Beihilfen vor dem Ende der Übergangszeit schrittweise vereinheitlicht [werden], soweit dies erforderlich ist, um eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft zu vermeiden.Da die Vergabe von Ausfuhrkrediten unzweifelhaft dem System der von den Mitgliedstaaten für die Ausfuhr gewährten Beihilfen zuzurechnen ist, ergibt sich bereits aus Artikel 112, daß die in der fraglichen Vereinbarung vorgesehene Norm eine Materie betrifft, für die der Vertrag eine Zuständigkeit der Gemeinschaft einräumt.Außerdem bestimmt Artikel 113 des Vertrages in Absatz 1:… die gemeinsame Handelspolitik [wird] nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für … die Ausfuhrpolitik ….Die gemeinsame Handelspolitik und insbesondere die Ausfuhrpolitik umfaßt notwendigerweise die Ausfuhrbeihilferegelungen und insbesondere die Maßnahmen, welche die Kredite zur Finanzierung der mit Ausfuhrgeschäften verbundenen lokalen Ausgaben betreffen.Solche Maßnahmen sind in der Praxis ein wichtiger Bestandteil der Handelspolitik, ein Begriff, der den gleichen Inhalt hat, ob er nun auf die internationale Betätigung eines Staates oder der Gemeinschaft angewendet wird.Einige vom Rat Ende 1970 und Anfang 1971 auf dem Gebiet der Kreditversicherung verabschiedete Richtlinien anerkennen im übrigen ausdrücklich, welche bedeutsame Rolle den Ausfuhrkrediten als Bestandteil der Handelspolitik im zwischenstaatlichen Handelsverkehr zukommt.Aus diesen Gründen fällt die in der Norm der fraglichen Vereinbarung geregelte Materie, die nicht nur den Ausfuhrbeihilfesystemen nach Artikel 112 des Vertrages, sondern allgemeiner der Ausfuhrpolitik und damit der in Artikel 113 des Vertrages geregelten gemeinsamen Handelspolitik zuzurechnen ist, in den Bereich der Gemeinschaftszuständigkeit.Bei den Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in den vorgenannten Bestimmungen und insbesondere in Artikel 113 des Vertrages über die gemeinsame Handelspolitik enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen, ist die Gemeinschaft aufgrund ihrer Zuständigkeiten nicht nur befugt, innergemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu erlassen, vielmehr kann sie gemäß Artikel 113 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrages auch Abkommen mit dritten Ländern schließen.Handelspolitik beruht auf dem Zusammenspiel und der Wechselwirkung innerer und äußerer Maßnahmen, wobei beide gleichberechtigt nebeneinander stehen: Einmal werden die Abkommen in Ausführung einer vorher festgelegten Politik geschlossen, während die Politik in anderen Fällen gerade durch die Abkommen bestimmt wird.Solche Abkommen können Rahmenabkommen mit dem Ziel sein, einheitliche Grundsätze aufzustellen. Dies ist bei der Vereinbarung betreffend die lokalen Kosten der Fall, denn sie enthält keine spezifischen Vorschriften für bestimmte Ausfuhrkreditgeschäfte: Sie beschränkt sich darauf, eine Norm aufzustellen, bestimmte Geschäfte auszuschließen, in Ausnahmefällen Abweichungen zuzulassen und schließlich allgemeine Bestimmungen festzulegen. Im übrigen findet die Durchführung der Ausfuhrpolitik, die im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik zu verwirklichen ist, ihren Niederschlag nicht notwendig im Erlaß allgemeiner und abstrakter Normen des innerstaatlichen oder des Gemeinschaftsrechts. Die gemeinsame Handelspolitik ist vor allem das Ergebnis einer allmählichen Entwicklung aufgrund spezifischer Maßnahmen, die sich gleichermaßen auf die autonomen wie auf die externen Aspekte dieser Politik erstrecken können und die, um dem Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zugerechnet werden zu können, nicht notwendig ein umfangreiches Normengefüge voraussetzen, sondern selbst zur schrittweisen Ausformung dieses Gefüges mit beitragen.2.Zur Frage, ob die Gemeinschaft ausschließlich zuständig istDie Antwort auf diese Frage hängt ab zum einen vom Gegenstand der fraglichen Vereinbarung und zum anderen von der Ausgestaltung der gemeinsamen Handelspolitik durch den Vertrag.Die Vereinbarung definiert in den Ziffern I und II selbst die Geschäfte, für welche die gemeinsame Norm gilt, und diejenigen, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, weil sie rein militärischen Zwecken dienen oder mit Entwicklungsländern getätigt werden.Diese Definition erlaubt die Feststellung, daß die Norm und damit auch die Vereinbarung ihrem Gegenstand nach zu den Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik im Sinne des Artikels 113 des Vertrages gehört.Diese Politik ist in Artikel 113 auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hin und zum Schutz des Gesamtinteresses der Gemeinschaft konzipiert; die Sonderinteressen der Mitgliedstaaten müssen sich innerhalb des Rahmens, den das Gesamtinteresse setzt, einander anpassen.Mit dieser Konzeption wäre es ganz offensichtlich unvereinbar, wenn sich die Mitgliedstaaten unter Berufung auf eine parallele Zuständigkeit einen Freiraum vorbehalten könnten, um in den Außenbeziehungen die gesonderte Befriedigung ihrer Eigeninteressen zu suchen, auf die Gefahr hin, einen wirksamen Schutz der Gesamtinteressen der Gemeinschaft zu hintertreiben.Das einseitige Vorgehen der Mitgliedstaaten könnte unterschiedliche Voraussetzungen für die Vergabe von Ausfuhrkrediten schaffen, wodurch der Wettbewerb der Unternehmen aus den verschiedenen Mitgliedstaaten auf den auswärtigen Märkten verfälscht würde. Derartige Verzerrungen lassen sich nur dadurch verhindern, daß den Unternehmen der Gemeinschaft, welchem Mitgliedstaat sie auch angehören mögen, Kredite nur unter genau den gleichen Voraussetzungen gewährt werden.Daher kann nicht angenommen werden, daß in einer Materie, wie sie in der fraglichen Vereinbarung geregelt ist und die in den Bereich der Ausfuhrpolitik und allgemeiner auch der gemeinsamen Handelspolitik fällt, auf Gemeinschafts- wie auf internationaler Ebene neben der Zuständigkeit der Gemeinschaft noch eine parallele Zuständigkeit der Mitgliedstaaten besteht. Aus den Artikeln 113 und 114 des Vertrages, welche die Voraussetzungen für den Abschluß von Abkommen auf dem Gebiet der Handelspolitik regeln, geht hervor, daß eine parallele Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in diesem Bereich ausgeschlossen ist.Die Anerkennung einer solchen Zuständigkeit würde bedeuten, daß die Mitgliedstaaten in den Beziehungen mit Drittländern eine den Absichten der Gemeinschaft zuwiderlaufende Haltung einnehmen könnten; damit würde das institutionelle Zusammenspiel verfälscht, das Vertrauensverhältnis innerhalb der Gemeinschaft erschüttert und die Gemeinschaft gehindert, ihre Aufgabe zum Schutz des gemeinsamen Interesses zu erfüllen.Unerheblich ist, daß die mit der Ausführung des beabsichtigten Abkommens verbundenen Pflichten und finanziellen Lasten unmittelbar den Mitgliedstaaten obliegen. Die internen wie externen Maßnahmen, welche die Kommission im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik ergreift, setzen für ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag nicht notwendig voraus, daß die mit ihnen etwa verbundenen Pflichten und finanziellen Lasten den Organen der Gemeinschaft aufgebürdet werden: Mit diesen Maßnahmen soll nur erreicht werden, daß ein auf einheitlichen Grundsätzen beruhendes gemeinsames Vorgehen für die gesamte Gemeinschaft an die Stelle des einseitigen Vorgehens der Mitgliedstaaten in der betreffenden Materie tritt.Soweit die Erzeugnisse in Frage stehen, für die der EGKS-Vertrag gilt, ist auch der Hinweis unerheblich, daß die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum Abschluß der beabsichtigten Vereinbarung durch Artikel 71 dieses Vertrages gewahrt bleibe, der bestimmt:Die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Handelspolitik wird durch die Anwendung dieses Vertrages nicht berührt…Der Gerichtshof ist im vorliegenden Fall nach Artikel 228 Absatz 1 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag angerufen worden. Das Gutachten, das er zu erstatten hat, betrifft also die Frage, ob das beabsichtigte Abkommen mit den Bestimmungen des EWG-Vertrages vereinbar ist, und grenzt die Zuständigkeit der Gemeinschaft zum Abschluß dieses Abkommens nur nach diesen Bestimmungen ab.Es kann dahingestellt bleiben, ob Artikel 71 EGKS-Vertrag angesichts der Notwendigkeit sicherzustellen, daß die völkerrechtlichen Abmachungen, an denen die Gemeinschaften sich beteiligen, möglichst homogen sind, nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags noch im früheren Umfange gilt; jedenfalls erscheint es ausgeschlossen, daß diese Bestimmung den Artikeln 113 und 114 EWG-Vertrag ihre Wirksamkeit nimmt und die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Aushandlung und zum Abschluß internationaler Abkommen auf dem Gebiet der gemeinsamen Handelspolitik beschneiden kann.Nach alledem äußert sichDER GERICHTSHOFgutachtlich wie folgt:Die Gemeinschaft besitzt die ausschließliche Zuständigkeit, an der im Antrag auf ein Gutachten genannten Vereinbarung über eine Norm für die lokalen Kosten teilzunehmen.